Die Androhung einer Krankschreibung kann zur außerordentlichen Kündigung führen

Hintergrund

Reagiert ein Arbeitnehmer auf eine Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung, sich krankschreiben zu lassen, kann das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer sich dann tatsächlich krankschreiben lässt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.7.2020 entschieden.

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen SAP Support Consultant. Im Frühjahr 2019 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit seinem Arbeitgeber, da dieser einen Wechsel des Standorts überlegte. Da der Arbeitnehmer einen längeren Arbeitsweg befürchtete, schaltete er sich unberechtigterweise selbst in die Planung ein und nahm ohne Absprache Kontakt zu einem Makler auf. Schließlich spitzte sich die Lage zwischen den Parteien so zu, dass der Arbeitnehmer für zwei Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Es folgten mehrere Telefonate und E-Mails zwischen den Parteien und schließlich forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, am Folgetag zu einem Abstimmungsgespräch zu erscheinen. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und teilte mit, dass er noch krank werden könne.

Tatsächlich legte der Arbeitnehmer für den Tag des Abstimmungsgesprächs eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Kündigungsschutzklage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bewertete die Kündigung als wirksam. Begründet wurde dies damit, dass die Androhung einer Krankschreibung als eine erhebliche Pflichtverletzung bewertet wurde, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Es sei dabei auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer am Ende tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Maßgeblich für die Pflichtverletzung sei die Art und Weise des Vorgehens. Ebenfalls unbeachtlich – so das Landesarbeitsgericht weiter – sei auch die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers, der sich der Arbeitnehmer mit seiner Drohung widersetzen wollte.

Im Ergebnis stellte die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund dar, die im konkreten Fall die außerordentliche Kündigung rechtfertigte.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt und zeigt auf, dass nicht nur nachweisbares „Krankfeiern“, sondern sogar die Androhung einer Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das gilt sogar dann, wenn letztlich gar keine Krankmeldung erfolgt; das Vertrauensverhältnis dürfte in Fällen dieser Art meistens nachhaltig zerstört sein.

Ähnliche Beiträge

Zurück

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zum Profil von Michael Huth

Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Zum Profil von Alexander Kirsch

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink