Die Androhung einer Krankschreibung kann zur außerordentlichen Kündigung führen
Hintergrund
Reagiert ein Arbeitnehmer auf eine Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung, sich krankschreiben zu lassen, kann das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer sich dann tatsächlich krankschreiben lässt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.7.2020 entschieden.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um einen SAP Support Consultant. Im Frühjahr 2019 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit seinem Arbeitgeber, da dieser einen Wechsel des Standorts überlegte. Da der Arbeitnehmer einen längeren Arbeitsweg befürchtete, schaltete er sich unberechtigterweise selbst in die Planung ein und nahm ohne Absprache Kontakt zu einem Makler auf. Schließlich spitzte sich die Lage zwischen den Parteien so zu, dass der Arbeitnehmer für zwei Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Es folgten mehrere Telefonate und E-Mails zwischen den Parteien und schließlich forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, am Folgetag zu einem Abstimmungsgespräch zu erscheinen. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und teilte mit, dass er noch krank werden könne.
Tatsächlich legte der Arbeitnehmer für den Tag des Abstimmungsgesprächs eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Kündigungsschutzklage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bewertete die Kündigung als wirksam. Begründet wurde dies damit, dass die Androhung einer Krankschreibung als eine erhebliche Pflichtverletzung bewertet wurde, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Es sei dabei auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer am Ende tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Maßgeblich für die Pflichtverletzung sei die Art und Weise des Vorgehens. Ebenfalls unbeachtlich – so das Landesarbeitsgericht weiter – sei auch die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers, der sich der Arbeitnehmer mit seiner Drohung widersetzen wollte.
Im Ergebnis stellte die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund dar, die im konkreten Fall die außerordentliche Kündigung rechtfertigte.
Konsequenz
Das Urteil überzeugt und zeigt auf, dass nicht nur nachweisbares „Krankfeiern“, sondern sogar die Androhung einer Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das gilt sogar dann, wenn letztlich gar keine Krankmeldung erfolgt; das Vertrauensverhältnis dürfte in Fällen dieser Art meistens nachhaltig zerstört sein.