Anhebung der Grenze für die Istversteuerung

Istversteuerung

Die Istversteuerung stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Sollversteuerung dar. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer mit Ausführung des Umsatzes entsteht, ist dies bei der Istversteuerung erst der Fall, wenn das Entgelt vereinnahmt wird. Neben Freiberuflern steht die Istversteuerung insbesondere allen Unternehmern auf Antrag offen, die eine bestimmte Umsatzgrenze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten.

Vorteile der Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist die Umsatzsteuer immer erst nach dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung abzuführen. Daher ergeben sich z.T. erhebliche Vorteile hinsichtlich der Liquidität gegenüber der Sollversteuerung, bei der häufig die Umsatzsteuer sogar vorfinanziert werden muss. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere „praktische“ Vorteile. So entfallen bei der Istversteuerung Diskussionen mit dem Finanzamt, ob Forderungen zu Recht ausgebucht wurden, oder hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Umsatz ausgeführt wurde, da hier alleine die Vereinnahmung der Entgelte entscheidend ist.

Konsequenzen

Aufgrund der dargestellten Vorteile sollte von der Istversteuerung, sofern möglich, Gebrauch gemacht werden. Durch Anhebung der maßgeblichen Grenze von 500.000 € auf  600.000 € kommt diese nun für weitere Unternehmen in Betracht; dies ist zu prüfen. Hierzu sind die maßgeblichen Umsätze des Kalenderjahrs 2019 zu betrachten. Unternehmen, die die Istversteuerung nun anwenden wollen, müssen dies beim Finanzamt beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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