Mindeststeueranpassungsgesetz 2025: Referentenentwurf liegt vor

Das Mindeststeuergesetz aus dem Jahr 2023 setzt internationale Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung um. Betroffen sind multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. €. Neuere Verlautbarungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und auch Ungenauigkeiten im Gesetzestext erfordern eine punktuelle Anpassung des Gesetzes. Im August 2024 und im Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Referentenentwürfe für ein Mindeststeueranpassungsgesetz vorgelegt (Blogbeitrag vom 8. Januar 2025). Nach der vorgezogenen Bundestagswahl und der Bildung einer neuen Bundesregierung musste das Gesetzgebungsverfahren neu in Gang gesetzt werden. 

Überblick zum Referentenentwurf

Das BMF hat am 6.8.2025 den Referentenentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) veröffentlicht – mit einer sehr kurzen Kommentierungsfrist bis zum 11. August. Ziel ist die Anpassung an die OECD-Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen. Der Entwurf konkretisiert die nationale Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie und sieht zahlreiche (u.a. redaktionelle) Anpassungen im Mindeststeuergesetz (MinStG) vor. Auf zwei für mittelständische Konzerne besonders relevante Änderungen möchten wir nachfolgend kurz eingehen.

HGB-Bilanzierung: Aktivierungswahlrecht für latente Steuern

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung des effektiven Steuersatzes. Danach können aktive latente Steuern für die Berechnung auch dann berücksichtigt werden, wenn im Konzernabschluss das Ansatzwahlrecht für einen Überhang aktiver latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch) nicht ausgeübt wird. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen dar, die ihren Konzernabschluss nach HGB aufstellen. Ohne die gesetzliche Klarstellung wären diese Unternehmen u.U. gezwungen, das Ansatzwahlrecht im Konzernabschluss auszuüben, um einen zutreffenden latenten Steueraufwand für Zwecke der Mindeststeuer berücksichtigen zu können.

CbCR Safe-Harbour: Wer profitiert von den Erleichterungen?

Das Gesetz enthält temporäre Erleichterungen für die Mindeststeuerberechnung: Der sogenannte CbCR Safe-Harbour ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine vereinfachte Prüfung des effektiven Steuersatzes zurückzugreifen und den Steuererhöhungsbetrag für bestimmte Länder mit null festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der länderbezogene Bericht (Country-by-Country Reporting, CbCR) als qualifiziert anzusehen ist und bestimmte Tests erfüllt werden. Diese Erleichterung gilt jedoch nur für die Jahre 2024, 2025 und 2026. Der Referentenentwurf stellt klar, dass die Verwendung von Berichtspaketen (Reporting Packages) für die Erstellung eines qualifizierten CbCR zulässig ist. Zudem können auch Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines CbCR verpflichtet sind, von den Safe-Harbour-Regelungen Gebrauch machen.

Neuer Datensatz für Mindeststeuer-Berichte: Was ist zu beachten?

Am 5.8.2025 hat das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte veröffentlicht. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Berichte künftig elektronisch und nach den vorgegebenen Spezifikationen einzureichen. Der Datensatz regelt die Struktur, Pflichtfelder und technischen Anforderungen. Erstmalig ist der Mindeststeuer-Bericht für das Jahr 2024 bis zum 30.6.2026 zu übermitteln. Unternehmen sollten ihre IT-Systeme rechtzeitig anpassen und die Vorgaben des aktuellen BMF-Schreibens beachten.

Politik versus Praxis: Der Countdown läuft

Von der Mindeststeuer betroffene Unternehmensgruppen befinden sich derzeit in einer anspruchsvollen Situation: Einerseits steht das Projekt der globalen Mindestbesteuerung vor allem aufgrund der Boykottmaßnahmen der USA international stark unter Druck und zahlreiche Politikvertreter:innen in Deutschland fordern eine Aussetzung der Regelungen. Auf der anderen Seite sind das Gesetz und die zugrunde liegende EU-Richtlinie in Kraft und müssen von den Unternehmen umgesetzt werden – mit einem erheblichen administrativen Aufwand. Die nun vorgeschlagenen Änderungen mögen hier punktuell Erleichterungen bringen. Sie ändern indes nichts daran, dass die Frist für die Abgabe der ersten Berichte und Erklärungen bis zum 30.6.2026 immer näherrückt und auf viele Unternehmen noch viel Arbeit wartet. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen dabei und halten Sie über neue Entwicklungen auf dem Laufenden.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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