AfA bei Erwerb eines Gesellschaftsanteils

BFH Urteil vom 20.11.2014

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2014 (Az. IV R 1/11) entschieden, dass im Falle der Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz aufgrund eines Gesellschafterwechsels, die AfA eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer vorzunehmen ist. Dem Gesellschafter stehen die gleichen Abschreibungswahlrechte, wie einem Einzelunternehmer zu, wenn dieser ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte. Der BFH wendete in dem Urteil für die in der Ergänzungsbilanz aufgeführten (Mehr-) Anschaffungskosten eigene Abschreibungsregeln an, die unabhängig von der Abschreibung der Gesellschaftsbilanz waren. Das Urteil kann jedoch so verstanden werden, dass sich die eigenen Abschreibungsregeln nur auf die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten und damit nur auf den Mehrwert beziehen und die sich in der Gesellschaftsbilanz auswirkende Abschreibung unberührt bliebe. Das BMF nimmt daher zur Berechnung der AfA bei einer Mitunternehmerschaft aufgrund eines Gesellschafterwechsels Stellung und grenzt diese von den Einbringungsvorgängen des § 24 UmwStG ab. 

Fälle des Gesellschafterwechsels

Das Ziel des BFH war es den Erwerber eines Mitunternehmeranteils mit einem Einzelunternehmer, der Anschaffungskosten für ein entsprechendes Wirtschaftsgut getragen hat, gleichzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind beim Erwerb eines Einzelunternehmens die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, die ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden. Beim Erwerb eines Mitunternehmensanteils bei gleichzeitiger Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz, müssen für die Abschreibung die jeweiligen Anschaffungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, maßgeblich sein. Die Anschaffungskosten setzten sich dabei aus dem in der Ergänzungsbilanz zu erfassen Mehrwert und dem Buchwert, der in der Gesellschaftsbilanz auszuweisen ist, zusammen.

Liegen bei einem Mitunternehmerwechsel die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über dessen Buchwert, ist die vom BFH mit Urteil vom 20.11.2016 herausgearbeitete Gleichbehandlung mit einem Einzelunternehmer zu beachten. Demzufolge sind für die AfA-Beträge des Mitunternehmers ausschließlich dessen eigenen Anschaffungskosten (Buchwertanteil der Gesamthandsbilanz + Mehrwert Ergänzungsbilanz) sowie die neu zu schätzenden Restnutzungsdauern ausschlaggebend.

Einbringungsvorgänge nach § 24 UStG

Das BFH Urteil vom 20.11.2014 führt für die Abschreibung von Mehr- oder Minderwerten in der Ergänzungsbilanz, die sich im Rahmen von Einbringungsvorgängen i.S.d. § 24 UmwStG ergeben haben, zu keinen Änderungen. Neben der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz muss die gesellschafterbezogene Korrektur hinsichtlich der höheren oder niedrigeren Anschaffungskosten des einbringenden Gesellschafters parallel in der Ergänzungsbilanz vorgenommen werden.

Hinweise:

Im BMF Schreiben werden zwei Beispiele für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung im Falle des Gesellschafterwechsel aufgeführt.

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