GmbH-Geschäftsführer wird deren Liquidator: Einmal für das Amt geeignet, immer geeignet?

Jeder Liquidator muss gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen seine Amtsfähigkeit keine Hinderungsgründe bestehen

Wird eine GmbH aufgelöst, erfolgt die vermögensmäßige Abwicklung im sogenannten Liquidationsverfahren. Die laufenden Geschäfte müssen beendet, ausstehende Verpflichtungen erfüllt und Forderungen eingezogen werden; das GmbH-Vermögen muss schließlich „versilbert“ werden. Hierfür ist nicht mehr der Geschäftsführer, sondern der Liquidator zuständig. Liquidator kann man auf verschiedenen Wegen werden: Entweder übernimmt der bisherige Geschäftsführer das Amt von Gesetzes wegen („geborener Liquidator“) oder ein Dritter aufgrund eines Gesellschafterbeschluss („gekorener Liquidator“). Ausnahmsweise kann das Gericht einen Liquidator bestellen. Der Liquidator einer GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden; die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen (z.B. durch einen Notar). Dabei muss der Liquidator seine Eignung versichern und gegenüber dem Handelsregister erklären, dass er keinem Berufsverbot unterliegt und nicht wegen bestimmter Straftaten (beispielsweise Betrug oder Insolvenzverschleppung) vorbestraft ist („Habilitätsversicherung“). Das gilt auch dann, wenn er diese Erklärung schon bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer abgegeben hat. 

Wie oft denn noch?

Nachdem die Auflösung einer GmbH beschlossen und deren bisheriger Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wurde, sollte die Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Die Anmeldung enthielt aber keine Habilitätsversicherung; der Liquidator (und ehemalige Geschäftsführer) hatte also nicht noch einmal versichert, für das Amt als Liquidator geeignet zu sein. Er meinte, die damalige Versicherung bei seinem Amtsantritt als Geschäftsführer wirke fort und sei daher ausreichend. Außerdem war die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung noch in türkischer Sprache verfasst. Man ahnt es bereits: Das zuständige Registergericht stellte sich quer und lehnte die Eintragung ab. Auch eine Beschwerde half nichts; die Anmeldung musste nachgebessert werden. 

Bei jedem „neuen“ Amtsantritt!

Die Richter des Berliner Kammergerichts ließen nicht mit sich diskutieren. Da jeder Liquidator nach dem GmbH-Gesetz zur Abgabe einer Habilitätsversicherung verpflichtet ist, gilt das selbst dann, wenn der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator der GmbH bestellt wird und er bereits bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer eine solche Eignungserklärung abgegeben hat. Der Grund dafür ist, dass der Liquidator nicht das alte (Geschäftsführer-)Amt fortsetzt, sondern ein neues antritt. Dazu kam noch, dass auch die notarielle Beglaubigung nach Auffassung der Richter ganz und gar nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprach. Ob ein Notar bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch den Liquidator die erforderliche Identitätsprüfung durchgeführt habe, kann nämlich durch das Registergericht nur nachvollzogen werden, wenn der Beglaubigungsvermerk jedenfalls auch in deutscher Sprache verfasst ist. 

Was bedeutet das?

Auch ein Liquidator, der schon langjähriger Geschäftsführer einer nun aufgelösten GmbH ist, ist nicht davon befreit, beim Antritt seines Liquidatorenamts erneut gegenüber dem eintragenden Handelsregister zu versichern, dass er geeignet ist und keine Hinderungsgründe gegen seine Amtsfähigkeit bestehen. Die Registeranmeldung ist folglich keine bloße Förmelei; ihr korrekter Vollzug ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung für eine Eintragung ins Handelsregister. Im Übrigen gilt auch dabei – wie vor jedem deutschen Gericht: Amtssprache ist deutsch! 

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