Zweijährige Speicherung für Werbezwecke datenschutzkonform

Verwaltungsgericht Bremen stärkt berechtigte Interessen von Unternehmen

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 23. April 2025 entschieden, dass Unternehmen personenbezogene Daten ehemaliger Vertragspartner bis zu zwei Jahre nach Vertragsbeendigung für Reakquisemaßnahmen nutzen dürfen. Die Speicherung basiert auf einem berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Gericht erkannte die nachvertragliche Werbung als mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar an (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und berücksichtigte dabei branchenspezifische Besonderheiten. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für die unternehmerische Praxis und zeigt, dass datenschutzrechtliche Anforderungen nicht losgelöst von wirtschaftlichen Realitäten betrachtet werden. Die Balance zwischen unternehmerischen Interessen und Datenschutz wird nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen vorgenommen. Pauschale Kurzzeitfristen sind nicht gerechtfertigt, wenn längere Zeiträume sachlich begründbar sind. Die Entscheidung dürfte über den Energiesektor hinaus Bedeutung für andere Branchen mit längeren Vertragsbindungen haben, etwa im Telekommunikations- oder Versicherungsbereich.

Im konkreten Fall hatte ein Bremer Energieversorger seine früheren Kunden innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsauflösung aktiv kontaktiert, um sie zurückzugewinnen. Die eingesetzten Marketingmaßnahmen umfassten dabei auch persönliche Ansprachen an der Haustür. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sah hierin einen Verstoß gegen die DSGVO und beschränkte die zulässige Speicherdauer auf lediglich sechs Monate. Gegen diese behördliche Anordnung wehrte sich das Unternehmen gerichtlich und bekam vollumfänglich recht. 

Das Gericht führt aus, dass bei Energieverträgen mit typischen Laufzeiten von 12 bis 24 Monaten eine frühere Kontaktaufnahme wirtschaftlich sinnlos wäre, da Kund:innen noch vertraglich gebunden seien. Verbraucher:innen müssten in der heutigen Zeit damit rechnen, nach Vertragsende noch für eine gewisse Zeitspanne kontaktiert zu werden, da dies der wirtschaftlichen Realität entspreche, in der personenbezogene Daten ein kommerzielles Wirtschaftsgut geworden seien.

Was Unternehmen dürfen:

  • Einfache Kontaktdaten (Name, Adresse) ehemaliger Kund:innen speichern und nutzen
  • Kontaktaufnahme durch verschiedene Werbeformen einschließlich persönlicher Besuche
  • Speicherung über branchentypische Vertragslaufzeiten hinaus (bis zu 24 Monate)

Voraussetzungen:

  • Transparente Information bei Vertragsschluss über beabsichtigte Nutzung
  • Beschränkung auf nicht sensible Datenkategorien
  • Branchenübliche und sachlich begründbare Zeiträume
  • Gewährleistung des jederzeitigen Widerspruchsrechts

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtskonformen Umsetzung durch Prüfung und Anpassung Ihrer Datenschutzinformationen, Entwicklung branchenspezifischer Speicherkonzepte sowie Beratung zur datenschutzkonformen Gestaltung von Direktmarketing-Maßnahmen unter Berücksichtigung dieser aktuellen Rechtsprechung.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 23.4.2025 – Az. 4 K 2873/23

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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