Zuwendungsverhältnis bei Zahlung an nahestehende Person

Hintergrund

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung ihres Gesellschafters einer nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, stellt sich die Frage, wie dies schenkungsteuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof nahm bislang keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an, sondern ging vielmehr davon aus, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person vorliegen kann. Zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person fehle es an der für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person. An diesem Rechtsverständnis hält der Bundesfinanzhof nun in drei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 13.9.2017 nicht mehr fest.

Sachverhalte

In zwei Urteilen hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen, wobei sie die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH waren. Die Verträge wurden von den Gesellschaftern mitunterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im dritten Urteil veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war und dieser auch den Kaufpreis bestimmt hatte. Innerhalb der durchgeführten Außenprüfungen bei den Gesellschaften wurden überhöhte Mietzinsen bzw. ein überhöhter Kaufpreis aufgedeckt und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaften an ihre jeweiligen Gesellschafter festgestellt. Daneben qualifizierten die Finanzämter die überhöhten Zahlungen schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der Gesellschaften an die nahestehenden Personen und besteuerten diese gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist dieser schenkungsteuerrechtlichen Würdigung nicht gefolgt. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person sei keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Person mitgewirkt habe. Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses bzw. Kaufpreises durch die Gesellschaft an den Ehegatten bzw. Bruder sei in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter.

In diesen Fällen könne jedoch der Gesellschafter selbst Schenker im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Denn der Gesellschafter verfüge entweder über einen künftigen Gewinnausschüttungsanspruch oder tätige eine Entnahme. Dadurch mindere sich in Höhe des Ausschüttungsbetrags bzw. Entnahmewerts das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der GmbH zulasten des Gesellschafters. Darin liege die Vermögensminderung des Gesellschafters, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führe.

Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliege, hänge davon ab, wie zwischen ihnen die bestehende Rechtsbeziehung ausgestaltet sei. Hier seien diverse Gestaltungen möglich (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der Bundesfinanzhof jedoch in den Klageverfahren nicht abschließend zu entscheiden.

Fazit

Die Diskussion, ob es sich bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person überhaupt um eine schenkungsteuerbare Zuwendung handelt, ist mit diesem Urteil wohl endgültig beendet. Es ist zu erwarten, dass sich die Finanzverwaltung der neuen Beurteilung anschließen wird.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink