Widerrufsrecht 2.0 – neue Pflichten für Unternehmen ab Juni 2026

EU-Richtlinie 2023/2673 

Die im November 2023 in Kraft getretene Verbraucherschutz-Richtlinie enthält wesentliche Änderungen in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Verträge mit Verbrauchern. Ziel ist es, ein hohes und unionsweit einheitliches Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt sicherzustellen sowie den Rechtsrahmen insbesondere für digital und online abgeschlossene Finanzdienstleistungen zu modernisieren. Zu den zentralen Inhalten der Richtlinie zählen die Integration von Finanzdienstleistungen in die allgemeinen Verbraucherrechte, die Stärkung der Transparenz- und Informationspflichten, die Verbesserung der Widerrufsrechte sowie der Schutz vor manipulativen Online-Gestaltungen („Dark Patterns“). Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 19.12.2025 in nationales Recht umzusetzen. Die nationalen gesetzlichen Änderungen und neuen Vorgaben finden ab dem 19.6.2026 Anwendung.

Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht 

In Deutschland hat der Bundestag Anfang September 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ verabschiedet. Im Zentrum stehen dabei insbesondere die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) für online abgeschlossene Fernabsatzverträge, die Einschränkung des bislang bestehenden „ewigen Widerrufsrechts“ sowie eine weitere Stärkung der Transparenz- und Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern:

Einführung des elektronischen Widerrufsbuttons

Mit der Einführung des neuen § 356a BGB soll eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge geschaffen werden, um Verbrauchern den Widerruf online geschlossener Verträge deutlich zu erleichtern. Leitgedanke ist dabei: „So einfach wie das Bestellen im Internet geht, soll auch das Widerrufen sein“, wie Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig hervorhebt. Vorgesehen ist ein sogenannter 2-Klick-Widerruf: Auf der Online-Benutzeroberfläche des Unternehmens muss während der laufenden Widerrufsfrist ein jederzeit verfügbarer, klar erkennbarer und gut lesbarer Widerrufsbutton bereitgestellt werden. Nach dessen Betätigung gelangt der Verbraucher auf eine Eingabeseite, auf der er die erforderlichen Angaben, etwa zu seiner Person, zum Vertrag sowie zum gewünschten Kommunikationsweg für die Eingangsbestätigung, hinterlegen kann. Durch einen abschließenden Klick auf „Widerruf bestätigen“ wird die Widerrufserklärung an das Unternehmen übermittelt, das den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, zu bestätigen hat.

Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ 

Zudem wird künftig die Widerrufsfrist für Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen klarer geregelt und stärker an die Informationspflichten des Unternehmers geknüpft. Bisher begann die gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige Widerrufsfrist bei solchen Verträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers zu laufen. Erfolgte keine oder eine fehlerhafte Belehrung, lief die Frist nicht an und es bestand ein faktisch „ewiges Widerrufsrecht“. Dieses unbefristete Widerrufsrecht entfällt jedoch für Verträge, die ab dem 19.6.2026 geschlossen werden. Stattdessen wird die verlängerte Widerrufsfrist durch den neuen § 356 Abs. 4 BGB auf maximal zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss begrenzt. Eine Besonderheit gilt hierbei jedoch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Bei solchen Verträgen gilt die Grenze lediglich, wenn der Verbraucher zumindest in irgendeiner Form über sein Widerrufsrecht informiert wurde. 

Mehr Transparenz und Informationspflichten für Unternehmer 

Die neue EU-Richtlinie sieht des Weiteren neue Transparenz-, Informations- und Erläuterungspflichten insbesondere für im Fernabsatz angebotene Finanzdienstleistungen vor. Die konkrete Ausgestaltung im deutschen Recht erfolgt insbesondere durch Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, vor allem in den §§ 312 ff. BGB, sowie in den Informationspflichten nach Art. 246 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Neu ist vor allem, dass die vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen deutlich ausgebaut und stärker auf das digitale Umfeld zugeschnitten werden: Unternehmer müssen Informationen künftig klar, verständlich und hervorgehoben darstellen sowie sämtliche Kosten, Risiken und Vertragsbedingungen transparent offenlegen. Ergänzend werden erstmals ausdrückliche Anforderungen an die Gestaltung digitaler Benutzeroberflächen eingeführt, um manipulative Praktiken („Dark Patterns“) zu unterbinden. In den Art. 246 ff. EGBGB werden diese Pflichten konkretisiert und systematisiert, etwa durch detailliertere Vorgaben zu Inhalt, Form und Bereitstellung der Informationen sowie durch zusätzliche Erläuterungspflichten bei komplexen oder risikobehafteten Finanzprodukten. Insgesamt wird damit der Fokus von einer rein formalen Information hin zu einer tatsächlich verständlichen und nachvollziehbaren Verbraucheraufklärung verschoben. 

Handlungsempfehlung

Insgesamt bringt die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht für Unternehmer einen spürbaren Anpassungsbedarf mit sich, insbesondere im Hinblick auf digitale Prozesse, Informationspflichten und die Gestaltung von Online-Vertragsabschlüssen. Wir empfehlen daher, frühzeitig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Sie von den neuen Vorgaben betroffen sind, und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend und unterstützend zur Seite. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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