Wenn „anonym“ nicht für alle gilt: Was der EuGH zu pseudonymisierten Daten klargestellt hat

Der Meinungsstreit

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Identifizierbarkeit kann direkt (z.B. über den Namen) oder indirekt (z.B. über Alias oder (Kunden-)Nummern) erfolgen.

Mangels ausdrücklicher Vorgaben in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde kontrovers diskutiert, ob diese Definition absolut oder relativ zu verstehen ist:

  • Absolute Perspektive: Daten gelten bereits dann als personenbezogen, wenn irgendeine Stelle theoretisch in der Lage ist, eine Identifizierung vorzunehmen.
  • Relative Perspektive: Maßgeblich ist allein, ob der konkret betrachtete Verantwortliche über Mittel verfügt oder diese realistischerweise erlangen kann, um eine Person zu identifizieren.

Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:

Ein Verantwortlicher A pseudonymisiert Daten, indem er Klarnamen durch Nummern ersetzt. Die Aufhebung der Pseudonymisierung ist über eine Zuordnungstabelle möglich. Für A sind die Daten daher weiterhin personenbezogen. Übermittelt A diese Daten an den Verantwortlichen B, kann B ohne Zugriff auf die Tabelle keine Identifizierung vornehmen. Fraglich war, ob für B dennoch personenbezogene Daten vorliegen.

Die Entscheidung des EuGH

Diese Rechtsfrage hat der EuGH nun abschließend geklärt. Der Gerichtshof betont, die DSGVO sehe einen relativen, kontextabhängigen Personenbezug. Dieselben Daten können für den Verantwortlichen A personenbezogen sein, während sie aus Sicht des Verantwortlichen B keinen Personenbezug zulassen.

Im konkreten Fall hatte eine EU-Behörde Kommentare von Betroffenen gesammelt und für die Auswertung an einen externen Dienstleister weitergegeben. Vor der Weitergabe wurden die Inhalte pseudonymisiert. Der EuGH entschied, dass die übermittelten Daten für den Dienstleister keine personenbezogenen Daten (mehr) seien. Ihm fehlen als Empfänger das Zusatzwissen und die Mittel zur Rückschlüsselung und es sei realistischerweise nicht davon auszugehen, dass er den Zugang dazu erlangen könne. Die Behörde habe durch hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen eine Zuordnung wirksam verhindert.

Nach Auffassung des EuGH ist eine Pseudonymisierung nicht automatisch eine Anonymisierung. Ein pseudonymisierter Datensatz kann für einen Empfänger jedoch wie anonym wirken, wenn er bei realistischer Betrachtung der Gesamtumstände keinen Zugriff auf den Schlüssel oder auf Zusatzinformationen hat oder erlangen kann und die Zuordnung durch technische und organisatorische Maßnahmen effektiv ausgeschlossen ist.

Umgekehrt kann derselbe Datensatz für einen wieder anderen Empfänger C erneut personenbezogen sein; etwa wenn dort zusätzliche Daten vorhanden sind oder eine Zusammenführung realistisch möglich ist.

Die Kernaussagen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die DSGVO verfolgt einen relativen Ansatz für die Beurteilung des Personenbezugs. Die Einordnung von Daten als anonym oder personenbezogen muss ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Verantwortlichen erfolgen. Dieselben Datensätze können daher je nach Verantwortlichem als anonym oder personenbezogen zu bewerten sein.
  • Daten können ihre rechtliche Qualität ändern. Durch die Weitergabe an eine andere Stelle können aus personenbezogenen Daten für diese anonym wirkende Daten werden und umgekehrt.
  • Pseudonymisierte Daten können für Empfänger anonym sein.

Dies gilt, wenn der Empfänger nicht über Mittel oder Zusatzwissen verfügt, um einen Personenbezug herzustellen, und ein Erwerb dieser Mittel realistisch ausgeschlossen ist.

Positive Reaktionen und neue Herausforderungen

Das Urteil des EuGH stieß auf positive Reaktionen. Auch einige deutsche Aufsichtsbehörden äußerten sich zu der Entscheidung. Die Entscheidung sei überzeugend und sorge für aufsichtsrechtliche Sicherheit. Der Anwendungsbereich der DSGVO werde auf praktisch relevante Fälle beschränkt und es entstünden Erleichterungen für die Datenverarbeitung in den Bereichen der KI-Entwicklung und bei Forschungsprojekten.

Die Entscheidung wirft zugleich neue Fragen auf, insbesondere im Bereich der Auftragsverarbeitung. Wenn ein Verantwortlicher pseudonymisierte Daten an einen Auftragsverarbeiter übermittelt, der nicht über die Mittel verfügt, um die Pseudonymisierung aufzuheben, stellen sich folgende Fragen:

  • Verarbeitet der Auftragsverarbeiter überhaupt personenbezogene Daten? Wenn nicht, muss aus Sicht des Verantwortlichen ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden, obwohl der Auftragsverarbeiter aus seiner eigenen Perspektive keine personenbezogenen Daten verarbeitet.
  • Was gilt, wenn der Auftragsverarbeiter die Daten weitergibt? Übermittelt der Auftragsverarbeiter die Daten an eine andere Stelle, die die Pseudonymisierung aufheben kann, handelt es sich dort erneut um personenbezogene Daten.

 

Für die datenschutzkonforme Verarbeitung in dieser Kette bleibt der Verantwortliche rechenschaftspflichtig. Derartige Risiken können insbesondere bei der Verwendung von Muster-Auftragsverarbeitungsverträgen leicht übersehen werden. Wir beraten Sie deshalb gerne bei diesen und anderen Rechtsfragen in Bezug zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
 

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Dr. Christian Lenz

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