Wegerisiko bei Schnee, Glatteis und Streiks – was Arbeitgeber wissen müssen
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko
Der Arbeitnehmer ist in aller Regel dafür verantwortlich, seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Das sogenannte Wegerisiko liegt bei ihm. Er muss seinen Arbeitsweg so planen, dass er beispielsweise einen Stau oder einen Streik mit einkalkuliert.
Was gilt für die Vergütung?
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht erbringen, hat er für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch. Es liegt kein sogenannter Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Verspätung seine Arbeitsleistung nicht angeboten hat.
Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung muss diese in der Regel zu einem festgelegten Zeitpunkt erbracht werden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht oder verspätet, kann er seine Arbeitsleistung für die Vergangenheit grundsätzlich nicht mehr rückwirkend anbieten. Er hat für die ausgefallene Zeit also keinen Lohnanspruch. Einvernehmlich oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung kann die Arbeitsleistung jedoch nachgeholt werden.
Etwas anderes kann sich aus tariflichen oder vertraglichen Regelungen ergeben, insbesondere wenn § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Auch flexible Arbeitszeitmodelle können in diesem Zusammenhang relevant sein. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsbeginn innerhalb eines bestimmten Zeitfensters selbst bestimmen kann, führt eine verspätete Ankunft nicht zwingend zum Verlust des Vergütungsanspruchs.
Muss der Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen?
Ein gesetzlich Anspruch auf Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Auch eine Beeinträchtigung des Arbeitswegs durch Streiks im Nahverkehr begründet keinen Anspruch darauf.
Ob ein Arbeitnehmer vorübergehend von zu Hause arbeiten kann, richtet sich vielmehr danach, ob eine entsprechende Vereinbarung, betriebliche Regelung oder sonstige Grundlage besteht und ob sich die Tätigkeit überhaupt für die Erbringung im Homeoffice eignet.
Was kann der Arbeitgeber machen?
Grundsätzlich können Arbeitgeber erwarten, dass Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitsweg so organisieren, dass sie rechtzeitig zur Arbeit erscheinen.
Bei vorhersehbaren Ereignissen wie einem angekündigten ÖPNV-Streik oder einer Unwetterwarnung kann der Arbeitgeber erwarten, dass sich der Arbeitnehmer mit den bestehenden Einschränkungen auseinandersetzt und zumutbare Maßnahmen ergreift, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitnehmer einen früheren Zug nimmt, früher mit dem Auto losfährt oder ein anderes Verkehrsmittel wählt.
Bei einem verspäteten Arbeitsbeginn kann der Arbeitgeber neben einer Lohnkürzung auch dazu berechtigt sein, eine Abmahnung auszusprechen, sofern die Verspätung auf einem vorwerfbaren Verhalten beruht und der Arbeitnehmer keine zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat. Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung wird bei einmaligen oder geringfügigen Verspätungen jedoch in der Regel unwirksam sein.
Sonderfall: Dienstreisen und Außendienst
Die Situation kann anders beurteilt werden, wenn die Fahrt selbst Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeiter:innen oder bei angeordneten Dienstreisen. In diesen Fällen handelt es sich um eine dienstlich veranlasste Tätigkeit. Während der normale Arbeitsweg dem Wegerisiko des Arbeitnehmers unterliegt, gehört eine dienstlich veranlasste Reise zur beruflichen Tätigkeit. Die Zeit im Stau ist daher Arbeitszeit und muss grundsätzlich vergütet werden.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Eine verspätete Arbeitsleistung muss in der Regel nicht vergütet werden, sofern keine abweichende Regelung greift. Homeoffice kann als kurzfristige Lösung freiwillig angeboten werden. Allein wegen eines erschwerten Arbeitswegs besteht aber kein Anspruch darauf.
Bei wiederholten oder vermeidbaren Verspätungen können zudem arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei einmaligen, unvorhersehbaren Extremereignissen ist dagegen Zurückhaltung geboten. Gerade im Fall von unerheblichen und unvorhersehbaren Verspätungen, die insbesondere nicht zu Störungen des Betriebsablaufs führen, raten wir, anstelle einer womöglich unwirksamen Kündigung eine nochmalige, eindringliche Abmahnung auszusprechen.
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