Wird ein sittenwidriger Ehevertrag abgeschlossen, so ist dieser nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. Im Fall des Todes des Ehepartners wird der benachteiligte Ehegatte so behandelt, als ob die gesetzliche Regelung gilt, und der Anteil am Nachlass wird durch den Zugewinnausgleich erhöht.
Sachverhalt
Der Erblasser und seine Ehefrau haben vor Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich haben sollte. Ferner sollte sie nicht an den Rentenansprüchen ihres Mannes teilhaben und auch ihr Unterhaltsanspruch wurde wesentlich eingeschränkt. Die notarielle Beurkundung erfolgte am Tag vor der Eheschließung. Die hochschwangere künftige Ehefrau war 20 Jahre jünger als ihr künftiger Ehemann und arbeitete als Auszubildende in seinem Betrieb. Nach dem Tode des Ehegatten machte die Ehefrau die Erhöhung des Nachlasses um den Zugewinnausgleich geltend, da der Ehevertrag nichtig sei.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der notarielle Ehevertrag sittenwidrig und daher nichtig ist. Die Umstände und der Inhalt des Vertrages lassen auf eine Zwangslage schließen, unter der die Ehefrau den Vertrag seinerzeit unterschrieb. Es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Hochzeit abgesagt worden wäre, falls sie den Vertrag nicht unterschreiben hätte. Jedenfalls in Summe ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau festzustellen. Im Ergebnis haben die Ehegatten daher in Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, weshalb auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinn zu erhöhen ist.
Konsequenz
Da der Ehevertrag nichtig war, sind die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass bei Abschluss des Ehevertrags bereits sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit wesentlich sind, mit berücksichtigt werden sollten. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Vertragsparität gegeben sein muss. Diese liegen dann nicht vor, wenn eine Partei intellektuell oder aufgrund mangelnder Erfahrung die Gefahren, Risiken und wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages nicht erkennen kann. Auch die Vereinbarung einer Erhaltungsklausel führt aus diesen Gründen nicht zu einer teilweisen Weitergeltung des Ehevertrags.
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