Was darf ein Gesellschafter alles über seine Mitgesellschafter wissen?

Auskunft darf auch zum Zwecke der Unterbreitung von Kaufangeboten verlangt werden

Das Auskunftsbegehren eines Gesellschafters, das (auch) dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden und dabei bekräftigt, dass einem solchen Auskunftsgesuch auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegenstehen.

Treuhänder wollte Namen der Mitgesellschafter nicht an den Treugeber „herausrücken“…

Der Kläger ist über einen Treuhandvertrag mittelbarer Gesellschafter zweier Publikumspersonengesellschaften. Er verlangte von der Treuhandkommanditistin die Offenlegung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der übrigen (Mit-)Gesellschafter mit dem Ziel, mit diesen über Anteilsübertragungen zu sprechen, sich abzustimmen und sich generell über seine Mitgesellschafter zu informieren. Vergeblich – deshalb verfolgte er sein Begehren vor Gericht weiter und bekam schließlich vom BGH Recht. 

… und wurde vom BGH eines Besseren belehrt

Die Richter erklärten: das Auskunftsrecht eines Gesellschafters folgt aus seiner Mitgliedschaft und ist unentziehbar. Auch ein Treugeber ist als mittelbar Beteiligter im Innenverhältnis einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt. Damit kann er sich auf alle mitgliedschaftlichen Rechte berufen – inklusive des Rechts, seine Mitgesellschafter zu kennen. Dieses auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt. Folglich muss, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung, weshalb es in Personengesellschaften kein Recht gibt, anonym zu bleiben. Verlangt ein Gesellschafter also Auskunft auch zu dem Zweck, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, ist dies weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein Missbrauch des bestehenden Auskunftsrechts. Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO stehen einem solchen Begehren nicht entgegen, sofern die Auskunft zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich ist. Dies war hier der Fall, denn der Kläger wollte u.a. mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt treten, um Entscheidungen herbeizuführen und sich generell darüber zu informieren, mit wem er "in einem Boot" sitzt. Er hat damit ausreichend dargetan, dass sein Auskunftsersuchen die durch seine Mitgliedschaft verkörperten Rechte betraf. 

Kernrechte der Gesellschafter sind unantastbar

Der BGH hält an seinem gesellschaftsrechtlichen Grundverständnis fest und setzt dem Datenschutz da klare Grenzen, wo die mitgliedschaftlichen Kernrechte der Gesellschafter verletzt würden. Auch in Zukunft hat damit jeder Gesellschafter das Recht zu wissen, mit wem er es als Mitgesellschafter „zu tun hat“. 

BGH, Beschluss v. 22.1.2025, II ZB 18/23
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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