Vorsteuerabzug für Kosten der Gesellschafter?
Fall (vereinfacht)
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, vermietet und verwaltet Immobilien. Die überwiegende Anzahl der Kommanditisten hatte zum Erwerb ihrer Gesellschaftsanteile Bankdarlehen aufgenommen. Die Besicherung der Darlehen erfolgte durch Grundschulden in Höhe von ca. 6,3 Millionen DM an Immobilien der Klägerin. Nachdem einige Gesellschafter ihre Darlehen nicht mehr bedienen konnten, stellte die Bank die besicherten Darlehen fällig und drohte der Klägerin die Zwangsvollstreckung der als Sicherheit dienenden Immobilien an. Zur Abwendung der Vollstreckung forderte die Bank die Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschafter von der Klägerin. Schließlich einigten sich Bank und Klägerin im Rahmen eines Vergleichs auf einen bestimmten Betrag. Strittig war nun, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus den im Zuge des Vergleichs entstandenen Rechtsanwaltskosten berechtigt war. Das Finanzamt versagte diesen, da die Kosten nicht betrieblich veranlasst gewesen seien.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Kosten des Rechtsanwalts unternehmerisch veranlasst und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Denn der Vergleich diene dazu, sich gegen die Forderungen der Bank zur Wehr zu setzen und eine Verwertung der Immobilie, verbunden mit einem Verlust der zugehörigen Mieten, zu verhindern. Ohne Vergleich wäre eine weitere Erzielung von Umsätzen durch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung gefährdet gewesen.
Konsequenzen
Das Urteil zeigt, dass für Kosten, die ursächlich auf die Gesellschafter zurückzuführen sind, der Vorsteuerabzug nicht generell versagt werden kann. Es ist genau zu prüfen, ob die Kosten nicht doch unternehmerisch veranlasst sind, z.B. wie im oben genannten Fall, um die weitere Umsatzerzielung zu sichern.