Volle Mutterschaftsleistungen auch bei Kurzarbeit?

 

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihre Angestellten in Kurzarbeit geschickt. Es stellte sich u.a. die Frage, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen hat.

Die zuständigen Bundesministerien haben sich nun darauf geeinigt, dass bei zeitgleichem Vorliegen von Kurzarbeit und Beschäftigungsverboten sowie während der Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsleistungen in voller Höhe zu erbringen sind.

Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie trotz Kurzarbeit den vollen Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfrist der Mutter zu zahlen haben. Ebenfalls wird der volle Mutterschutzlohn während des Beschäftigungsverbots gezahlt.

Im Rahmen der Umlage-2-Erstattung erhält der Arbeitgeber auch die gezahlten Beträge per Erstattung durch die zuständige Krankenkasse in voller Höhe zurück. 

Sollten Sie weiterführende Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie persönlich. 

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Rainer Merzbach

Steuerberater

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Astrid Zuleger

Krankenkassen-Betriebswirtin

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