Versteuerung langfristiger Honorarvereinbarungen

Kernaussage

Im Rahmen der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jedoch fraglich, ob dies auch gilt, wenn das Entgelt für die jeweilige Leistung erst Jahre später fällig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun an einem prägnanten Fall aufgezeigt, wie vorzugehen ist.

Fall (vereinfacht)

Der Kläger hatte im Jahr 2012 den Verkauf eines Grundstücks vermittelt. Hierfür stand ihm ein Honorar in Höhe von 1.000.000 € zzgl. Umsatzsteuer zu. Vertraglich war vereinbart, dass der Kunde das Honorar in fünf jährlich zu zahlenden Teilbeträgen von jeweils 200.000 €, beginnend 2013, zu begleichen hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das gesamte Honorar 2012 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass lediglich ein Teilbetrag von 200.000 € die Vermittlung betreffe, die restlichen Raten würden für weitere zu erbringende Vermarktungsleistungen in Zusammenhang mit dem vermittelnden Objekt gezahlt.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts entspricht die getroffene Vereinbarung nicht der Interpretation des Klägers, sodass die Leistung 2012 vollständig erbracht wurde. Dennoch kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2012 lediglich 200.000 € zu versteuern sind. Denn nach Ansicht des Finanzgerichts sind die ab 2014 zu zahlenden Raten uneinbringlich. Das Finanzgericht beruft sich insoweit auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer im Verhältnis zur Istbesteuerung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren sei.

Konsequenz

Werden Leistungen erbracht, für die das Honorar erst Jahre später fällig ist, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Besteuerung im Zeitpunkt der Leistung vorzunehmen ist. Derzeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass Honorare uneinbringlich sind, wenn sie mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden. Unternehmer, die sich diese für sie positive Rechtsprechung zunutze machen wollen, sollten derartige Fälle derzeit immer dem Finanzamt offenlegen, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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