Ratenzahlungen und Umsatzsteuer

Hintergrund

Unternehmer, die der Sollversteuerung unterliegen, müssen ihre Umsätze im Zeitpunkt der Leistungserbringung versteuern, egal ob der Kunde gezahlt hat oder nicht. Dies belastet die Liquidität häufig in nicht unerheblichem Maß. Allerdings lässt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen Ausnahmen zu.

Fall

Die Klägerin vermittelte Spieler im Profifußball. Für die Vermittlung eines Spielers erhielt sie vom jeweiligen Verein eine Provision, sofern der Spieler einen gültigen Arbeitsvertrag unterzeichnete. Die Provision wurde halbjährlich ausgezahlt, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag blieb. Das Finanzamt wollte die Provisionszahlungen für einen von 2012 bis 2015 laufenden Vertrag komplett in 2012 der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die Provisionen nicht sicher wären und die Umsatzsteuer daher erst im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung fällig sei.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof stimmte der Klägerin zu. Demnach entstehen der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei derartigen Leistungen, die durch Ratenzahlungen beglichen werden, welche unter einer Bedingung stehen, nicht im Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen.

Konsequenz

Das Urteil dürfte die Problematik der Sollbesteuerung über den Fall hinaus weiter entschärfen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jetzt jede Ratenvereinbarung wie im Urteilsfall zu behandeln ist. Wird die Gegenleistung daher in Raten erbracht, z.B. beim Leasing oder Mietkauf, so ist im Einzelfall zu prüfen, wann die Umsatzsteuer fällig wird.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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