Dienstwagen: Versteuerung von Fahrten zum Arbeitgeber trotz Homeoffice?

Hintergrund

Arbeitnehmer müssen die Nutzung eines betrieblichen Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern, sofern weder Fahrtenbücher noch andere Aufzeichnungen geführt werden. Hierbei werden 15 Tage pro Monat, das heißt 180 Tage im Jahr für die Besteuerung zugrunde gelegt. Wer jedoch häufig im Homeoffice arbeitet, versteuert gegebenenfalls durch die pauschale Anwendung der 0,03-Prozent-Methode zu viel. 

Alternativ kann der geldwerte Vorteil daher auch mit 0,002 % der tatsächlichen Fahrten versteuert werden, sofern der Arbeitnehmer geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorlegen kann. Fahrten über eine Anzahl von 180 Tagen hinaus müssen dabei nicht versteuert werden. Ein unterjähriger Wechsel der Methoden ist allerdings nicht zulässig.

Praktische Lösung: Nachträgliche Anwendung der 0,002-Prozent-Regel bei der Einkommensteuererklärung

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die 0,002-Prozent-Methode beantragen, sofern die 0,03-Prozent-Methode für den Lohnsteuerabzug angewandt wurde. Der Arbeitnehmer muss für die Anwendung zwingend fahrzeugbezogen und schriftlich dokumentieren, an welchen Tagen (genaue Datumsangabe) er den Dienstwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat und zusätzlich nachweisen, dass der Arbeitgeber die 0,03-Prozent-Methode für die Besteuerung angewendet hat und in welcher Höhe der geldwerte Vorteil ermittelt worden ist.

Beispiel

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Der Arbeitnehmer kann bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen einen Antrag auf Herabsetzung des Arbeitslohns um 3.960 € stellen. Beispielsweise erfolgt dies durch Korrektur des Arbeitslohns in Zeile 6 der Anlage N, durch Hinweis auf den Antrag im Freitextfeld oder durch Zusendung der Nachweise an das Finanzamt. 

Einziger Nachteil ist, dass zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die auf den erhöhten geldwerten Vorteil entfallen, nicht zurückgefordert werden können.

Um Ihnen den Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung zu erleichtern, hat die dhpg eine Bescheinigung vorbereitet, die Sie für Ihren Arbeitgeber vorausfüllen und von diesem unterzeichnen lassen können. Sie können sie hier kostenlos herunterladen. 

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Ramona Fleck

Steuerberaterin

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