EU-Geldwäschepaket: Verschärfung Geldwäsche-Gesetze

Europäisches Parlament und Rat beschließen neues EU-Geldwäschepaket

Bereits am 20.6.2021 hat die Europäische Kommission ihr Paket mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Am 18.1.2024 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und Rat Einigkeit über Teile des EU-Geldwäschepakets erzielt. Mit dem neuen Paket sollen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche EU-weit vollständig harmonisiert und potenzielle Schlupflöcher geschlossen werden. Die Texte der Verständigung werden nunmehr fertiggestellt und den Vertreter:innen der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Danach müssen der Rat und das Parlament die Texte förmlich verabschieden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Wesentliche Neuerungen 

  • Im Rahmen des Pakets soll eine Bargeldobergrenze von 10.000 € eingeführt werden. Wer künftig Beträge über 10.000 € in bar bezahlen will, muss sich ausweisen und nachweisen, woher das Geld stammt. Der Händler ist verpflichtet, die Angaben zu erfassen und aufzubewahren. Die Mitgliedstaaten können geringere Grenzen festlegen. Für Privatverkäufe gelten diese Regelungen nicht. 
  • Der Kreis der Verpflichteten wird im Hinblick auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, für Händler:innen von Luxusgütern sowie Profifußballvereine und -vermittler erweitert. Auch diese sollen ihre Kund:innen einer KYC-Prüfung unterziehen müssen, das heißt, Fakten und Informationen über die Kund:innen sind zu überprüfen und verdächtige Aktivitäten zu melden. Die Mitgliedstaaten können im Bereich des Profifußballs Ausnahmen zulassen.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten für Krypto-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen sowie für Kredit- und Finanzinstitute bei Geschäftsbeziehungen mit sehr wohlhabenden Personen und hohen Vermögenswerten werden aufgenommen.
  • Hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums wird entsprechend dem geltenden deutschen Recht nochmals klargestellt, dass dieses auf zwei Komponenten, nämlich Eigentum und Kontrolle, beruhen kann. Auch beim Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum von 25 % ändert sich nichts. Die Forderung nach einer Absenkung dieser Schwelle hat sich folglich nicht durchgesetzt. 
  • Alle ausländischen Unternehmen, die Immobilien besitzen, müssen sich rückwirkend bis zum 1.1.2014 im Transparenzregister registrieren lassen.
  • Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Financial Intelligence Units (FIU), sollen umgehend und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen und auch Steuerinformationen erhalten. Zudem soll ein engerer internationaler Austausch ermöglicht werden. 
  • Die Errichtung einer gemeinsamen Geldwäschebehörde, der Anti-Money Laundering Authority (AMLA), soll erfolgen. Diese soll die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und unterstützen. 

Ausblick

Die EU verschärft die Regelungen im Bereich der Geldwäsche nochmals erheblich. Unternehmen sollten die neuesten Entwicklungen zum Anlass nehmen, ihre Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und zu optimieren. 

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Christiane Groll-Berger

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