Verkauf von Gegenständen, die steuerfreien Umsätzen dienten

Hintergrund

Wenig bekannt und gerne übersehen wird die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG. Diese befreit die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer, sofern die gelieferten Gegenstände ausschließlich für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten verwendet wurden. Die Regelung dient der Vereinfachung, da ansonsten derartige Hilfsumsätze der Umsatzsteuer unterliegen würden. Nun musste sich der Bundesfinanzhof mit dieser Vorschrift auseinandersetzen.

Fall (vereinfacht)

Der Kläger betrieb eine Klinik und erbrachte überwiegend steuerfreie Umsätze. Im Jahr 2003 erwarb er u.a. medizinische Geräte; ein Vorsteuerabzug wurde nicht vorgenommen. Im Folgejahr veräußerte er die medizinischen Geräte im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäftes und leaste diese zurück. In seinen Verkaufsrechnungen wies er die Umsatzsteuer (ca. 80.000 €) offen aus. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 machte er aufgrund des Verkaufs zudem eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten nach § 15a UStG geltend. Das Finanzamt sah dies komplett anders. Es behandelte die Veräußerung nach § 4 Nr. 28 UStG als steuerfrei. Entsprechend versagte es dem Kläger die Vorsteuerberichtigung, die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete er weiterhin nach § 14c UStG (zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer). Dem widersprach der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass die Geräte nicht dazu bestimmt waren, der Klinik zu dienen, sondern dem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf.

Urteil

Der Bundesfinanzhof gibt dem Finanzamt Recht. Zur Begründung verweist er auf den Zweck des § 4 Nr. 28 UStG, der eine Doppelbesteuerung verhindern soll, dadurch dass die Veräußerung von Gegenständen steuerfrei gestellt wird, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Ohne Bedeutung war es daher, ob der Kläger bei Erwerb der Gegenstände schon den späteren Verkauf beabsichtigte.

Konsequenz

In vielen Fällen dürfte das Urteil Ärger verhindern, da nun, wenn der Gegenstand ohne Vorsteuerabzug angeschafft wurde, da er zu steuerfreien Umsätzen verwendet werden soll, die Steuerfreiheit der Veräußerung nicht problematisiert wird. Die Begründung des Bundesfinanzhofs mit Hinweis auf die Steuerneutralität hätte allerdings auch zur Lösung des Klägers gepasst. Denn auch hier wird eine Doppelbelastung durch die Vorsteuerberichtigung verhindert. Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen und Anschaffungen mittels Sale-and-lease-back-Geschäften planen, sollten die umsatzsteuerliche Erfassung vor Vertragsabschluss klären.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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