Urheberrechtliche Grenzen des KI-Trainings: zwischen Lizenzpflicht, Fair Use und TDM-Schranken

Ausgangslage

Im Oktober des vergangenen Jahres hat ein US-Bundesgericht in New York eine Sammelklage von Autoren gegen OpenAI, den Betreiber von ChatGPT, zugelassen. Die klagenden Autoren tragen vor, ChatGPT sei bereits nach wenigen Nutzereingaben in der Lage gewesen, vollständige Fortsetzungen ihrer Werke zu generieren oder Inhalte nahezu identisch wiederzugeben. Dies führen sie darauf zurück, dass OpenAI urheberrechtlich geschützte Werke zum Training seiner KI-Sprachmodelle verwendet habe, was sie als Eingriff in ihre Urheberrechte werten.

Jüngst war ChatGPT sogar in der Lage, nach Eingabe weniger Prompts eine Fortsetzung des zweiten Bandes „A Clash of Kings“ aus der Buchreihe „Das Lied von Eis und Feuer“ von George R. R. Martin – Grundlage der zweiten Staffel von „Game of Thrones“ – zu erstellen. Dabei wurden mehrere Schlüsselcharaktere des Originals aufgegriffen und neue Handlungsstränge entwickelt, welche die fiktiven Ereignisse des Werkes fortführten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob derartige KI-generierte Fortsetzungen urheberrechtlich zulässig sind oder gegen die Lizenzpflicht des Rechteinhabers verstoßen.

Lizenzpflicht

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, ob Fortsetzungen fiktionaler Werke einer Lizenzpflicht unterliegen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. So hat beispielsweise der EuGH 2022 entschieden, dass bereits die Wiedererkennbarkeit urheberrechtlich geschützter Elemente in einer Bearbeitung die Zustimmung des Rechteinhabers erfordert, sofern diese vervielfältigt oder veröffentlicht werden sollen. Der urheberrechtliche Schutz beschränkt sich damit nicht auf die äußere Form des Werkes, sondern erstreckt sich auch auf seinen fiktionalen Inhalt. Wird dieser fortgeführt, werden zwangsläufig geschützte Elemente übernommen oder an sie angeknüpft. Fortsetzungen eines Werkes sind daher grundsätzlich zustimmungs- und damit lizenzpflichtig.

„Fair Use“

OpenAI beruft sich in den anhängigen Verfahren auf den im US-amerikanischen Recht anerkannten Grundsatz des „fair use“, welcher die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt. Die Einordnung erfolgt anhand einer vierstufigen Interessenabwägung, stößt jedoch dort an ihre Grenzen, wo die KI nicht lediglich abstrakte Stilmerkmale verarbeitet, sondern konkrete Handlungselemente, Figuren oder narrative Strukturen eines Werkes erkennbar fortführt. OpenAI macht geltend, dass sowohl das Training der KI-Modelle als auch deren Ausgaben als transformative Nutzung zur statistischen Analyse sprachlicher Muster anzusehen seien, was die US-Rechtsprechung etwa im Kontext von Suchmaschinen und Text- und Data-Mining-Projekten teilweise anerkannt hat.

Bereits im Februar 2025 hatte das US-Bundesbezirksgericht für Delaware im Verfahren Westlaw v. ROSS Intelligence erstmals eine Fair-Use-widrige Nutzung im Zusammenhang mit KI-Training bejaht. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Inhalte nicht lediglich als Inspirationsquelle dienten, sondern systematisch für das Training der KI übernommen wurden. 

Im deutschen und europäischen Urheberrecht findet der Fair-Use-Grundsatz jedoch keine Entsprechung. Die urheberrechtlichen Schranken sind in Deutschland abschließend im UrhG geregelt und deutlich enger gefasst, sodass selbst eine nach US-Recht zulässige KI-generierte Fortsetzung nach europäischem Recht regelmäßig unzulässig und grundsätzlich lizenzpflichtig wäre.

TDM-Schranken

Im europäischen Recht finden sich in den §§ 44b, 60d UrhG Regelungen zur Text- und Data-Mining-Nutzung. Danach ist das automatisierte Auslesen rechtmäßig zugänglicher Werke zur Informationsgewinnung grundsätzlich zulässig, sofern keine anderweitige Nutzung der Werke erfolgt. Die Schranken erfassen jedoch ausschließlich den Analysevorgang selbst, nicht aber die Generierung, Veröffentlichung oder inhaltliche Fortsetzung urheberrechtlich geschützter Werke. KI-generierte Fortsetzungen fiktionaler Werke fallen daher regelmäßig nicht unter die TDM-Schranken und überschreiten demnach nach deutschem und europäischem Recht regelmäßig die urheberrechtlichen Schranken und bleiben lizenzpflichtig. 

Wie das New Yorker Gericht in der Sammelklage der Autoren gegen OpenAI entscheiden wird, bliebt abzuwarten. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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