GEMA verklagt KI-Unternehmen
Hintergund
Die GEMA hat als (laut eigener Aussage) erste Verwertungsgesellschaft weltweit Klagen gegen Anbieter von KI-Systemen erhoben, um die urheberrechtlich geschützten Musikwerke ihrer Mitglieder zu schützen, die ohne Erwerb einer Lizenz genutzt worden seien.
Klage gegen Open AI
Bereits im November 2024 erhob die GEMA Klage vor dem Landgericht München I gegen Open AI als Anbieter der KI-Software ChatGPT (genauer gesagt, gegen die amerikanische Muttergesellschaft sowie die irische Tochtergesellschaft, die die Software in Europa betreibt). Der Vorwurf lautet, Open AI habe mit urheberrechtlich geschützten Texten die Software ChatGPT trainiert. Eine Lizenz habe Open AI für die Songtexte der rund 95.000 GEMA-Mitglieder nicht erworben, so dass diese für die Nutzung ihrer Werke keine Vergütung erhielten. Die GEMA sieht in der Widergabe der Songtexte durch die Software eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken im Sinne des § 19a Urhebergesetz (UrhG).
Wie das Gericht entscheidet, wird maßgeblich von der Frage abhängen, ob das Training von KI unter die Urheberrechtsschranke des § 44b UrhG zum Text und Data Mining fällt und ob die originalgetreue Wiedergabe der Songtexte durch KI eine urheberrechtlich relevante Nutzung ist.
Klage gegen Suno Inc.
Eine weitere Klage erhob die GEMA nun am 21.1.2025 gegen die Suno Inc., den Anbieter der KI-Software Suno AI, vor dem Landgericht München I. Mit der Software Suno AI können deren Nutzer mithilfe der Eingabe von sogenannten Prompts Musikstücke erstellen lassen, die (so der Vorwurf der GEMA) den Originalsongs zum Verwechseln ähnlich seien. Auch hier habe das KI-Unternehmen die Musikwerke systematisch für das Training genutzt, ohne die Urheberinnen und Urheber nun an der kommerziellen Verwertung zu beteiligen.
Auch mit diesen Urteilen kann man auf weitere Klärung der rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für KI-Software hoffen.