GEMA verklagt KI-Unternehmen
GEMA klagt gegen Urheberrechtsverstöße
Die GEMA hat als – nach eigenen Aussagen – erste Verwertungsgesellschaft weltweit Klagen gegen Anbieter von KI-Systemen erhoben, um die urheberrechtlich geschützten Musikwerke ihrer Mitglieder zu schützen, die ohne Erwerb einer Lizenz genutzt worden seien.
Klage gegen OpenAI
Bereits im November 2024 erhob die GEMA Klage vor dem Landgericht München I gegen OpenAI als Anbieter der KI-Software ChatGPT (genauer gesagt, gegen die amerikanische Muttergesellschaft sowie die irische Tochtergesellschaft, die die Software in Europa betreibt). Der Vorwurf lautet, OpenAI habe mit urheberrechtlich geschützten Texten die Software ChatGPT trainiert. Eine Lizenz habe OpenAI für die Songtexte der rund 95.000 GEMA-Mitglieder nicht erworben, sodass diese für die Nutzung ihrer Werke keine Vergütung erhielten. Die GEMA sieht in der Wiedergabe der Songtexte durch die Software eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken im Sinne des § 19a Urhebergesetz (UrhG).
Wie das Gericht entscheidet, wird maßgeblich von der Frage abhängen, ob das Training von KI unter die Urheberrechtsschranke des § 44b UrhG zum Text und Data Mining fällt und ob die originalgetreue Wiedergabe der Songtexte durch KI eine urheberrechtlich relevante Nutzung ist.
Klage gegen Suno Inc.
Eine weitere Klage erhob die GEMA nun am 21.1.2025 gegen die Suno Inc., den Anbieter der KI-Software SunoAI, vor dem Landgericht München I. Mit der Software SunoAI können deren Nutzer:innen mithilfe der Eingabe von sogenannten Prompts Musikstücke erstellen lassen, die (so der Vorwurf der GEMA) den Originalsongs zum Verwechseln ähnlich seien. Auch hier habe das KI-Unternehmen die Musikwerke systematisch für das Training genutzt, ohne die Urheber:innen an der kommerziellen Verwertung zu beteiligen.
Auch mit diesen Urteilen kann man auf weitere Klärung der rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für KI-Software hoffen.