Unzulässige Datenbanken über häufig wechselnde Stromkunden

 

Der Energiemarkt ist hart umkämpft. Die leichte Auswechselbarkeit der Ware Energie wirkt sich auf die Kundentreue aus. Um Geld zu sparen, wechseln einige Kunden häufiger den Anbieter. 

Istzustand 

Aktuell erfolgt die Kundenwerbung der Energieanbieter in der Regel über attraktive Angebote und Boni für Neukunden. Stromkunden können beispielsweise Geld sparen, wenn sie nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Anbieter wechseln. Zuletzt wurde jedoch rund ein Fünftel der Neukunden, häufig ohne Nennung eines Grunds, abgelehnt. Diese Kunden müssen dann andere Versorger wählen oder sogar in den teuren Grundversorgungstarif wechseln. Über Kunden, die ihre Rechnungen nicht bezahlen oder die Energieanbieter betrügen, führen die Energielieferanten Listen und tauschen die Daten darüber aus. 

Stromanbieter führen Auskunfteien 

Recherchen des NDR und der Süddeutschen Zeitung haben ergeben, dass verschiedene Stromanbieter und Auskunfteien nun Produkte entwickelt haben, in denen Kunden, die häufig ihren Energieanbieter wechseln, in Listen geführt werden. Diese Daten sollen branchenweit ausgetauscht und über Auskunfteien wie CRIF Bürgel oder Schufa vor Vertragsabschluss abgefragt werden können. Folge wäre, dass häufig wechselnde und damit unerwünschte Neukunden aus dieser Liste abgelehnt würden und damit ihren Anbieter nicht mehr frei wählen könnten. 

Datenschutzrechtliche Bedenken 

Dieses Vorgehen ist aus datenschutzrechtlicher Perspektive höchst bedenklich. Eine Rechtsgrundlage wie in Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Führen einer solchen Liste im Gegensatz zu einer Liste über säumige Kunden gestattet, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man ins Feld führt, dass hohe Akquisitionskosten bei den Energieversorgern entstehen, so rechtfertigen diese keine Ablehnung der Neukunden, die die Kräfte des Markts für sich nutzen. Ein berechtigtes Interesse, welches die Interessen der Kunden bei einer Abwägung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO überwiegt und den Einsatz solcher Daten erforderlich macht, ist nicht ersichtlich. Letztlich nutzen die Kunden den in unserer Wirtschaftsordnung gewährleisteten freien Wettbewerb und dürfen aufgrund dieses Verhaltens nicht diskriminiert werden.

Empfehlung

Im Falle der Ablehnung eines Stromliefervertrags sollten Sie die Verbraucherzentrale einschalten. Zudem empfiehlt es sich, in gewissen Abständen datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen an Auskunfteien zu stellen. Ein solches Auskunftsersuchen können Sie auch an einen ablehnenden Energieversorger stellen.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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