Umsatzsteuervoranmeldungen: Neue Angaben ab 2021

 

Neue Vordrucke

Abgesehen von den Anpassungen an die Gesetzgebung (z.B. Integration von Telekommunikationsdienstleistungen in das Reverse-Charge-Verfahren), fordert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Angaben zu Umsatzsteuerkorrekturen. So ist jetzt erstmals die „Minderung der Bemessungsgrundlagen“ beim leistenden Unternehmen anzugeben bzw. die zu mindernde Vorsteuer beim Leistungsempfänger. Laut BMF betrifft dies nur Fälle, in denen das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtigen Umsätze uneinbringlich geworden ist. Andere Berichtigungen, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, wie z.B. Skonti und Rabatte, sind demnach nicht hiervon betroffen.

Konsequenzen

Mit der Veröffentlichung der Vordrucke für 2021 hat sich das BMF über den Widerstand aus der Praxis gegen diese neuen Angabepflichten hinweggesetzt. Der späte Zeitpunkt der Veröffentlichung (22.12.2020) lässt den Unternehmen nicht viel Zeit, um sich hierauf einzustellen. Unternehmen, die ihre Finanzbuchhaltung nebst Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erstellen, müssen sicherstellen, dass ihr ERP-System die entsprechenden Werte liefert und in den Voranmeldungen korrekt verarbeitet.

Die Angaben dürften von der Finanzverwaltung genutzt werden, um zu kontrollieren, ob mit der Korrektur der Umsatzsteuer infolge der Ausbuchung von Forderungen beim leistenden Unternehmer, auch eine korrespondierende Korrektur der Vorsteuer beim Unternehmen erfolgt, dass die Leistung empfangen hat.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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