Umsatzsteuer sparen mit Sparmenüs

Worum geht’s?

Burgerketten bieten Sparmenüs an, die aus Produkten bestehen, die auch einzeln angeboten werden. Die einzelnen Produkte unterliegen sowohl dem ermäßigten als auch dem Regelsteuersatz (z.B. Getränke). Es stellt sich nun die Frage, wie das Sparmenü abzurechnen ist, das günstiger ist als die Summe der einzelnen enthaltenen Produkte. 

Rechtslage

Bei Sparmenüs handelt es sich nicht um eine einheitliche Lieferung, sondern um einzelne Lieferungen. Entsprechend ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen in Produkte, die dem ermäßigten bzw. dem Regelsteuersatz unterliegen. Hierzu ist die einfachstmögliche, sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Werden die im Rahmen des Sparmenüs angebotenen Leistungen auch einzeln angeboten, so erfolgt die Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Andere Aufteilungsmethoden lässt die Finanzverwaltung nur zu, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen.

Fall

Der Kläger betreibt als Franchisenehmer Restaurants und bietet dort Sparmenüs an. Diese beinhalten Getränke (Regelsteuersatz) und Speisen zum Verzehr außer Haus (ermäßigter Steuersatz). Die Aufteilung des Gesamtentgelts nimmt er nach dem Verhältnis des zugrunde liegenden Wareneinsatzes vor („Food and Paper“-Methode). Nach Ansicht des Finanzamts war diese Aufteilungsmethode nicht so einfach wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und nicht sachgerecht, da die Einkaufspreise unterjährig schwankten und eine komplexe Berechnung erforderten, selbst wenn diese mittels EDV erfolge. Es verlangte daher die für den Kläger ungünstigere Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen.

Urteil

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält die Aufteilung auf Basis des Wareneinsatzes für zulässig. Denn wenn die Aufteilung gut nachvollziehbar ist, auf tagesaktuellen, vom Franchisegeber in Datenbanken bereitgestellten Datenbanken beruht und maschinell, d.h. mittels „einfacher“ Rechenleistung quasi „auf Knopfdruck“ vorgenommen werden kann, stellt dies die einfachste Methode dar. Zudem verweist das Finanzgericht darauf, dass entscheidend ist, wie einfach sich die Aufteilung für den Unternehmer darstellt und dass nicht die Sicht des Prüfers relevant ist, der gegebenenfalls Probleme hat, dies nachzuvollziehen.

Konsequenzen

Das Urteil ist zutreffend. Hervorzuheben ist, dass entscheidend ist, ob sich die Aufteilung für den Unternehmer einfach darstellt und nicht für den Prüfer. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Fall – aufgrund der Vorgaben durch den Franchisegeber – der Wareneinsatz täglich bis hin zur einzelnen Käsescheibe vorgegeben war, was erst die vorgenommene Aufteilung ermöglichte. Dies ist nicht immer gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung nach dem Wareneinsatz nur dann zu günstigeren Ergebnissen führt als die Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen, wenn die Aufschläge auf den Wareneinkauf bei den Produkten, die dem Regelsteuersatz unterliegen, höher sind als für die ermäßigt besteuerten Produkte. In der Praxis dürfte dies aber häufig der Fall sein, da die Margen bei Getränken regelmäßig höher sind als beim Essen.

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 9.11.2022 – 12 K 3098/19

Gert Klöttschen

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