Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Der mit der Einführung des § 2b UStG eingeläutete Paradigmenwechsel hat auch Einfluss auf die Besteuerung von Friedhofsleistungen. Aber auch der deutlich erkennbare Umbruch in der Bestattungskultur steht im Fokus einer steuerlichen Bewertung. Eine Vielzahl an Anwendungsfragen sollen durch das Ende letzten Jahres erschienene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) geklärt werden.
Die Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 2b UstG, die zur gewünschten Nichtumsatzsteuerbarkeit führen kann, ist nur dann eröffnet, wenn der Friedhofsträger auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird. Eine Vielzahl der Leistungen, wie die „klassische“ Erdbestattung mit den damit einhergehenden üblichen Nebenleistungen, wird damit auch künftig nicht umsatzsteuerrelevant sein. Wegen der neuen Umsatzsteuerpflicht verlangen alternative Bestattungsmethoden, bei denen keine individualisierten, räumlich abgrenzbaren Grabstätten überlassen werden, eine detaillierte steuerliche Betrachtung. Tenor des BMF-Schreibens ist, dass aus Sicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts immer dann keine Umsatzsteuerrelevanz gegeben ist, wenn ein privater Wettbewerber mit seiner Leistung auch keine Umsatzsteuer auslösen würde.
Weitere detaillierte Informationen zur Einführung des § 2b UStG sowie eine übersichtliche Darstellung erhalten Sie in dieser Broschüre.