Aus dem Panoptikum des Steuerrechts: Tarifierung von Bezügen für Kirschkernkissen
Bezüge für Kirschkernkissen: Spielzeug oder nicht, ist die Frage.
Es gibt Gerichtsverfahren, die für Nicht-Steuerrechtler derart abstrus sind, dass man sich die Frage stellt: Ist das zum Heulen oder kann ich darüber noch schmunzeln. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. So musste der BFH entscheiden, in welche Position der Kombinierten Nomenklatur Bezüge für Kirschkernkissen einzuordnen sind. Bedeutung hat dies für die zutreffende Verzollung.
Besonderheit der Bezüge war, dass der Bezug die Form eines annähernd runden stilisierten Tierkopfes hatte. Während das Hauptzollamt (HZA) die Bezüge unter die Position „Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidern“ subsumierte, verlangte die Klägerin die Einordnung als Spielzeug, hilfsweise als Bettausstattung. Das Finanzgericht (FG) Hamburg reihte die Bezüge unter „Bettausstattung“ ein, da sie die Funktion eines Kopfkissens hätten. Hervorzuheben ist die Begründung des FG, warum es sich nicht um Spielzeug handelt:
„Die Waren seien nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung bestimmt, sondern dienten in erster Linie der Aufnahme eines Kirschkernkissens oder dem Betten des Kopfes. Ausgehend von der Warenbeschreibung sei die Unterhaltungsfunktion der Waren gegenüber der Funktion als Hülle für ein Wärmekissen und als kuscheliges Polster als nachrangig zu betrachten. Die Waren wiesen Eigenschaften auf, die sie von einem Spiel- oder Kuscheltier erheblich unterschieden. So hätten die Waren keinen Körper und keine Extremitäten. Das Plüschgewirke lasse sich leicht zusammendrücken, sodass der Eindruck entstehe, es handele sich bei den Waren um fast leere Hüllen, weshalb sie - anders als dies bei einem Kuscheltier der Fall sei - nicht als lebendiges Gegenüber wahrgenommen werden könnten.“
Der BFH stimmt letztendlich dem HZA zu, da die Waren primär als Bezug für ein als Wärmequelle dienendes Kirschkernkissen dienen. Die Funktion als Bettausstattung ist insoweit zweitrangig.
Fazit
Sicherlich ist das Urteil für den betroffenen Unternehmer wichtig. Aber es ist schon zu hinterfragen, ob es tatsächlichen eines 18-seitigen Urteils bedarf, um u.a. zu klären, dass Bezüge für Kirschkernkissen kein Spielzeig sind. Andererseits Frage an Sie, hätten Sie die Bezüge auch unter die Position „Andere konfektionierte Ware …“ eingereiht, wenn diese u.a. Scheuertücher, Schwimmwesten mit Rettungsgürtel und Gesichtsschutzmasken umfasst?
BFH, Urteil v. 16.04.2024, VII R 11/212