Sturz auf dem Betriebsgelände – Wegeunfall?
Kernaussage
Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, aber schon auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem Wegeunfall herbeigeführt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.
Sachverhalt
Konkret ging es in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall um die Klage einer Pflegekraft, die in einem Seniorenheim beschäftigt war. Diese war frühmorgens auf dem Gelände des Seniorenheims auf dem Weg von ihrem Fahrzeug zum Nebeneingang auf einer Stelle mit Glatteis gestürzt und hatte sich hierbei eine Außenknöchelfraktur zugezogen. Daraufhin erhielt sie – wie bei einem Arbeitsunfall – Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem forderte sie die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nachdem diese Zahlung abgelehnt wurde, klagte sie, blieb jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz erfolglos. Daraufhin zog die Klägerin vor das Bundesarbeitsgericht.
Entscheidung
Aber auch dort wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgelehnt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelte es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 7 SGB VII. Ein über das bereits ausgezahlte Verletztengeld hinausgehender Anspruch bestand daher nicht. Insbesondere hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz von ihrem Arbeitgeber. Zugunsten des Arbeitgebers findet das sogenannte Haftungsprivileg (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) Anwendung.
Unternehmer haften danach in einem Versicherungsfall nur dann, wenn dieser durch den Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt wurde oder es sich um einen Wegeunfall handelt. Da die Klägerin bereits auf dem Betriebsgelände stürzte, schied ein Wegeunfall aus. Auch der Vorsatz für den Versicherungsfall wurde durch das Bundesarbeitsgericht verneint. Insbesondere sei hierfür auch erforderlich, dass Vorsatz im Hinblick auf den Eintritt des Verletzungserfolges gegeben war. Allerdings könne allein ein nicht gestreuter Weg nicht als Vorsatz bewertet werden.
Konsequenz
Das Urteil überzeugt und zeigt zum einen deutlich die Grenzen eines Wegeunfalls auf. Zum anderen stellt das Bundesarbeitsgericht auch nochmals die Grundsätze des Haftungsprivilegs für Arbeitgeber dar, die eben nicht in jedem Fall haften.