Steuerpflicht für „freiwillige“ Beiträge an Fitnessstudios in der Pandemie?
Umsatzsteuerpflicht auf "freiwillige" Zahlungen?
Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. Während der pandemiebedingten Schließung bot die Klägerin u.a. einmal pro Tag einen Online-Kurs an. Zudem sagte sie Mitgliedern, die weiterzahlten, Gratismonate zu. In einem ersten Verfahren hatte das FG die Zahlungen als steuerpflichtiges Entgelt qualifiziert und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Nun ging es um die Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer. Die Klägerin stützt sich nun, ergänzend zur bisherigen Argumentation, im Wesentlichen auf das zwischenzeitlich vorliegende Urteil des BGH. Demnach können die Mitglieder des Fitnessstudios jederzeit die für die Zeit der Schließung gezahlten Beiträge zurückfordern, da diese ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Entsprechend könne es auch keinen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch geben.
Finanzgericht urteilt nach umsatzsteuerlichen, nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben
Das FG stellt zunächst klar, dass die Frage, ob die Zahlungen der Mitglieder eine steuerpflichtige Leistung des Fitnessstudios darstellen, allein nach umsatzsteuerlichen und nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Laut FG stehen die Zahlungen der Kunden in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit einem von der Klägerin erbrachten Leistungsbündel. Dieses umfasst die eingerichtete Telefonhotline sowie die Online-Kurse. Zudem betrifft es die im Rahmen des laufenden – und jeweils nicht gekündigten – Vertragsverhältnisses zuvor erbrachten Leistungen. Also Zahlungen der Mitglieder, die freiwillig, im Hinblick auf die Leistungen des Fitnessstudios, entrichtet wurden. Ergänzend weist das FG darauf hin, dass das Urteil des BGH dieser Wertung nicht entgegensteht, da dies Fälle betraf, in denen die Mitglieder gekündigt und eben nicht die Leistungsbeziehung aufrechterhalten hatten.
Konsequenzen
Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Dessen Urteil ist abzuwarten. Bis dahin sollten die betroffenen Fitnessstudios die Veranlagungen offenhalten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte auch für andere Fälle von Bedeutung sein. Über die weitere Entwicklung zu diesem Fall, halten wir Sie auf dem Laufenden.
FG Schleswig-Holstein vom 16.11.2022 – 4-K-41/22