Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Kernaussage

Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, der inhaltlich dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag mit nahen Angehörigen sind danach betrieblich veranlasst, wenn das Gehalt angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.
Dabei erkennt die Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind.

Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Fahrzeug dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) durch Barlohnumwandlung überlassen wird.

Sachverhalt

Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Vertraglich wurden neun Wochenstunden an drei Tagen zu je drei Stunden, und zwar dienstags im Homeoffice und donnerstags und freitags als Kurierfahrerin, vereinbart. Aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Kraftfahrzeugüberlassungsvertrags wurde der Ehefrau ein Pkw überlassen, den sie auch privat nutzen durfte. In der Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 stand ihr ein Opel Astra zur Verfügung, den der Ehemann für sein Einzelunternehmen gebraucht für brutto 16.200 € erworben hatte. Der Bruttolistenpreis betrug 26.300 €. Ab September 2014 nutzt die Ehefrau einen gebrauchten Saab 9-3 (Bruttokaufpreis 18.900 €, Bruttolistenpreis 38.500 €). Dementsprechend wurden in den Monaten Dezember 2012 bis August 2014 monatlich 263 € (= 1 % des Bruttolistenpreises) in Abzug gebracht und der Restbetrag in Höhe von 137 € ausgezahlt. Ab September 2014 betrug der Sachbezug monatlich 385 € und der Barlohn 15 €.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden, weil eine freie und unbegrenzte Pkw-Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung einen variablen Arbeitslohn darstelle, der durch den Umfang der Pkw-Nutzung die Höhe des Arbeitslohns bestimme.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Einzelhändlers statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrags noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden. Der Bundesfinanzhof habe zwar eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der die Fremdüblichkeit einer Kfz-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses jedenfalls für den Fall verneint wurde, in dem der Ehegatte mit einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten ohne jegliche Außendienst- bzw. Fahrtätigkeit betraut war und dem hierfür neben einer geringen Barlohnvergütung die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Kraftfahrzeugs eingeräumt worden war. Doch unterscheide sich der aktuelle Streitfall davon wesentlich, denn in dem bereits entschiedenen Fall wurde bei deutlich niedrigerer Gesamtvergütung ein Fahrzeug gerade nicht für die Erbringung der Arbeitsleistung benötigt. Die Kfz-Gestellung führe entgegen der Annahme des Finanzamts auch nicht zu einem variablen, sondern durch die Pauschalbewertung nach der 1-Prozent-Regelung wie bei jedem fremden Arbeitnehmer und unabhängig vom Umfang der Privatnutzung zu einem feststehenden Lohnanteil.

Konsequenz

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln könnte daher zunächst insbesondere zur Abwehrberatung in vergleichbaren Fällen mit Verweis auf das anhängige Verfahren genutzt werden. Für zukünftige Gestaltungen sollte die Entscheidung aus München abgewartet werden.An dieser Stelle noch ein Hinweis: Ungeachtet der steuerlichen Einordnung besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung eines Dienstwagens anstelle eines Barlohns bei Mini-Jobbern durch die Sozialversicherungsträger als Verstoß gegen die Regelungen des Mindestlohngesetzes eingestuft wird. Hier vertreten die Sozialversicherungsträger vermehrt die Auffassung, dass die Dienstwagenstellung nicht auf den Mindestlohn anrechenbar ist. Folge ist dann regelmäßig ein – ggf. auch strafbewehrter Verstoß – gegen das Mindestlohngesetz.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Michael Mittmann

Steuerberater

Zum Profil von Michael Mittmann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink