Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Kernaussage
Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, der inhaltlich dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag mit nahen Angehörigen sind danach betrieblich veranlasst, wenn das Gehalt angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.Dabei erkennt die Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Fahrzeug dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) durch Barlohnumwandlung überlassen wird.
Sachverhalt
Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Vertraglich wurden neun Wochenstunden an drei Tagen zu je drei Stunden, und zwar dienstags im Homeoffice und donnerstags und freitags als Kurierfahrerin, vereinbart. Aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Kraftfahrzeugüberlassungsvertrags wurde der Ehefrau ein Pkw überlassen, den sie auch privat nutzen durfte. In der Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 stand ihr ein Opel Astra zur Verfügung, den der Ehemann für sein Einzelunternehmen gebraucht für brutto 16.200 € erworben hatte. Der Bruttolistenpreis betrug 26.300 €. Ab September 2014 nutzt die Ehefrau einen gebrauchten Saab 9-3 (Bruttokaufpreis 18.900 €, Bruttolistenpreis 38.500 €). Dementsprechend wurden in den Monaten Dezember 2012 bis August 2014 monatlich 263 € (= 1 % des Bruttolistenpreises) in Abzug gebracht und der Restbetrag in Höhe von 137 € ausgezahlt. Ab September 2014 betrug der Sachbezug monatlich 385 € und der Barlohn 15 €.Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden, weil eine freie und unbegrenzte Pkw-Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung einen variablen Arbeitslohn darstelle, der durch den Umfang der Pkw-Nutzung die Höhe des Arbeitslohns bestimme.