Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften
Sachverhalt
Auslöser des Vorlagebeschlusses ist die Revisionsklage eines Energieversorgungsunternehmens in der Rechtsform einer GmbH, deren Anteile zu 100 % von einer Stadt gehalten werden. Die Klägerin bewirtschaftete eine Schwimmhalle und erzielte hieraus Verluste, die in einen steuerlichen Querverbund einbezogen waren. Das Finanzamt behandelte die Dauerverluste des Schwimmbades als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Stadt, mit der Folge, dass der Verlust nicht steuermindernd anerkannt wird.
Vorlagegründe
Laut Steuerbegünstigungsnorm des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) sind die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen, wenn es sich um privilegierte Dauerverlustgeschäfte handelt. Das sind wirtschaftliche Betätigungen, die aus gesetzlich kodifizierten politischen Gründen keine Kostendeckung erzielen können. Fraglich ist, ob es sich bei der Steuerbegünstigung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt. Laut Ansicht des Bundesfinanzhofs wird dem Verlustbetrieb ein selektiver Vorteil verschafft, der geeignet ist, andere Unternehmen – welche nicht aus dem öffentlichen Bereich stammen – zu diskriminieren. Im Gegensatz zu Unternehmen aus dem privaten Sektor kann die Kommune damit Leistungen der Daseinsvorsorge zu deutlich günstigeren Konditionen anbieten. Die Folge davon ist, dass die Steuerbegünstigung des KStG als diskriminierend, rechtswidrig und somit nicht unionskonform anzusehen ist.
Konsequenz
Die Begünstigungsregelung des KStG für privilegierte Dauerverlusttätigkeiten verschafft den kommunalen Einrichtungen Liquiditätsvorteile zur Fortführung und Finanzierung dauerdefizitärer Einrichtungen. Sollte der Europäische Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG rechtswidrig ist, werden die Folgen einer Kapitalertragsteuer auslösenden vGA herbeigeführt und ein steuerlicher Querverbund ist nicht mehr möglich. Der Vorlagebeschluss wird bei zahlreichen Kommunen für Anspannung sorgen. Sollte der Europäische Gerichtshof beschließen, dass es sich bei der Steuerbegünstigungsnorm um eine genehmigungspflichtige „Neu-Beihilfe“ gemäß AEUV handelt, droht den Kommunen der Wegfall eines wesentlichen Finanzierungsinstruments der Daseinsvorsorge. Um negativen kapitalertragsteuerlichen Folgen zukünftig begegnen zu können, ist das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG ordnungsgemäß zu führen und es sind jährlich Bescheinigungen zu diesem auszustellen. Ein entsprechend hohes Einlagekonto zum Ende eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs kann damit die steuerlichen Folgen abfedern. Zuführungen zum Einlagekonto liegen bei dauerdefizitären Tätigkeiten in Form von Verlustausgleichszahlungen ohne vertragliche Grundlage vor. Der steuerliche Querverbund kann allerdings so nicht gerettet werden.