Steuerabzugsverpflichtung bei Aufwendungen für Online-Marketing?
Diskussion um Pflicht zum Steuereinbehalt
Online-Marketing-Maßnahmen wie sogenannte Banner- oder Suchmaschinenwerbung haben für eine Vielzahl von Unternehmen eine zunehmend vorrangige Bedeutung. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Gesamtumsätze im deutschen Online-Werbemarkt für das derzeitige Jahr auf 8,5 Milliarden € prognostiziert werden. In einem Großteil der Fälle werden die Werbemaßnahmen dabei von ausländischen Anbietern durchgeführt. Bis vor Kurzem standen diese Aufwendungen auch vermehrt im Visier von Betriebsprüfungen. Insbesondere die bayerische Finanzverwaltung ging dabei davon aus, dass die Erbringung von Online-Werbung eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Anbieter begründe und darüber hinaus in den Anwendungsbereich der Quellensteuerabzugsverpflichtung gemäß § 50a EStG falle. Die Folge dieser Rechtsauffassung wäre gewesen, dass für deutsche Unternehmen, die Online-Werbeleistungen von ausländischen Anbietern in Anspruch nehmen, die Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuern an das Finanzamt bestanden hätte.
Einigung auf Bund- und Länderebene
Die ergangene Diskussion im Schrifttum und die unterschiedlichen Auffassungen der Finanzverwaltungen der Bundesländer hatten auf Unternehmensseite für erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlungen von Aufwendungen für das Online-Marketing geführt. Laut Pressemitteilung vom 14.3.2019 bestätigte das Bayerische Finanzministerium nun, dass man sich auf Bund- und Länderebene darauf verständigt habe, dass Aufwendungen für Online-Marketing nicht in den Anwendungsbereich des § 50a EStG fallen. Dadurch steht nun fest, dass inländische Werbetreibende keinen Steuereinbehalt bei Online-Werbung vornehmen müssen.
Ausblick
Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug für Online-Marketing-Aufwendungen hätte zu finalen Mehrbelastungen für inländische Unternehmen geführt, weshalb die Einigung auf Bund- und Länderebene aus Unternehmenssicht sehr zu begrüßen ist. Die Diskussion rund um Aufwendungen für Online-Marketing zeigt jedoch erneut, dass die Finanzverwaltung im Zeitalter der Digitalisierung vermehrt bemüht ist, neue Anknüpfungspunkte für die inländische Besteuerung zu schaffen. Mit Spannung wird zu beobachten sein, ob der Gesetzgeber die ergangene Diskussion zum Anlass diesbezüglicher Gesetzesänderungen nehmen wird. Selbstverständlich begleiten Ihre Berater der dhpg die Thematik weiter und halten Sie hierzu immer auf dem aktuellen Stand.