Quellensteuereinbehalt bei Softwarenutzung aus dem Ausland

Hintergrund

Im Ausland ansässige Anbieter von Rechten unterliegen auch ohne Existenz einer eigenen inländischen Betriebsstätte der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn sie Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten erzielen, deren Verwertung in einer Betriebsstätte oder anderen Einrichtung eines Kunden in Deutschland erfolgt. In diesem Fall ist der inländische Kunde dazu verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnungen des ausländischen Anbieters vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Somit stellt sich für inländische Unternehmen bei der Nutzung von Software oder Datenbanken von im Ausland ansässigen Anbietern die Frage, ob sie einen Quellensteuereinbehalt vornehmen müssen. Diese Frage wird im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.10.2017 ausführlich erörtert. Die finalen Formulierungen weichen nur geringfügig von denen im Entwurfsschreiben aus Mai diesen Jahres ab.

Beschränkte Steuerpflicht

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreiben liegt eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Anbieters vor, wenn dem inländischen Kunden umfassende Nutzungsrechte an der Software bzw. Datenbank zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Dies könne insbesondere bei der Einräumung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten der Fall sein. Diese Grundsätze werden in dem BMF-Schreiben auf verschiedene Beispielsfälle angewendet.

Keine beschränkte Steuerpflicht

Hingegen führe die bloße Überlassung zum bestimmungs- und funktionsgemäßen Gebrauch der Software bzw. Datenbank nicht zur Begründung der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Dazu zählen bei der Softwareüberlassung zum Beispiel die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und gegebenenfalls notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zum Beispiel im Konzern zu ermöglichen. Für die übliche Benutzung der Elemente einer Datenbank seien Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen erforderlich. Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte seien in der Regel nicht umfassend bzw. nicht auf eine wirtschaftliche Weiterverwertung gerichtet, wenn gemäß dem Urheberrecht eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht notwendig ist. Auch die Nutzung von speziell hergestellter Indiviualsoftware führe nicht zwangsläufig zur Quellensteuerpflicht.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, da es für mehr Rechtssicherheit in der Praxis der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken sorgt. Denn wird der Steuerabzug irrtümlich nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, kann der inländische Nutzer durch Haftungsbescheid für den Quellensteuerbetrag in Anspruch genommen werden. In dem BMF-Schreiben wird deutlich, dass der Regelfall der gewöhnlichen Nutzung von Standardsoftware wohl nicht zur beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Anbieters in Deutschland führt.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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