Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch Unternehmen
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind viele gemeinnützige Organisationen mehr denn je auf Spenden angewiesen. Die Herausforderungen des Ukrainekriegs haben dies noch einmal verstärkt. Viele Unternehmen sind daher aktuell bereit, gesamtgesellschaftlich Verantwortung zu übernehmen und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gemeinnützige Projekte zu unterstützen. Solche Spenden sind steuerlich grundsätzlich abziehbar, allerdings sind hierbei gewisse Besonderheiten zu beachten.
Interview: Nora Backhaus und Quentin Adrian
Wann sind steuerliche Spenden von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen abziehbar?
Nora Backhaus: Gemeinnützige Organisationen treten in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung, meistens handelt es sich dabei um Vereine, Stiftungen oder GmbHs. Grundsätzliche Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die jeweilige Empfängerorganisation als gemeinnützig bzw. mildtätig anerkannt ist. Dies wird durch Vorlage einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung, umgangssprachlich auch Spendenquittung genannt, dokumentiert.
Quentin Adrian: Allerdings sind für die Unternehmen nur bestimmte Höchstbeträge an Spenden im Jahr steuerlich abzugsfähig. Einfach gesagt beträgt diese Grenze 20 % des Gewinns oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Gehältern. Spenden oberhalb dieser Grenze verfallen aber nicht einfach, sondern können gegebenenfalls in Folgejahren steuerliche Auswirkungen haben.
Müssen Spenden immer in Form von Geld erfolgen oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
Quentin Adrian: Es gibt auch Alternativen zur Geldspende. So können beispielsweise Lebensmittel, Computer oder Fahrräder als sogenannte Sachspenden geleistet werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Spende von Dienstleistungen an gemeinnützige Organisationen, sogenannte Leistungsspenden. Hierbei ist aber unbedingt zu beachten, dass diese Leistungsspenden vom Grundsatz her nicht steuerlich abzugsfähig sind. Entsprechend dürfen die gemeinnützigen Organisationen hierfür auch keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Nora Backhaus: Etwas anderes gilt, wenn ich als Unternehmen eine Dienstleistung erbracht und diese der gemeinnützigen Organisation bereits in Rechnung gestellt habe, wie etwa die Pflege des Rasens auf dem Vereinssportplatz. Dann kann man im Nachhinein auf die Bezahlung der Rechnung verzichten und hierfür eine entsprechende Zuwendungsbestätigung ausstellen. Das bezeichnet man als Aufwandsspende. Wichtig ist dabei, dass die Zuwendungsbestätigung erst im Nachhinein ausgestellt wird und der Verzicht auf die Bezahlung nicht bereits von Anfang an vereinbart war.
Gibt es formale Voraussetzungen, die bei Sach- oder Aufwandsspenden zu beachten sind?
Nora Backhaus: Insbesondere bei einer Sachspende ist zu beachten, dass der Wert der gespendeten Sachen nachgewiesen werden muss. Das kann beispielsweise durch die Vorlage einer Rechnung geschehen oder durch Recherche auf einschlägigen Verkaufsplattformen im Internet, wo vergleichbare Gegenstände angeboten werden. Eine Alternative besteht in der Entnahme zum niedrigeren bilanziellen Buchwert, allerdings darf dann auch nur über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Quentin Adrian: Bei Sachspenden darf man insbesondere die Umsatzsteuer nicht außer Acht lassen. Grundsätzlich sind Entnahmen aus einem Unternehmen, wozu auch Sachspenden gehören, der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern aus den betreffenden Gegenständen bei Anschaffung die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei einer Sachspende im Wert von beispielsweise 100 € brutto führt dies dazu, dass gleichzeitig ungefähr 16 € an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Zwar wird dann die Zuwendungsbestätigung über den Brutto-Betrag ausgestellt, die hieraus resultierende Steuerersparnis an Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls Gewerbesteuer ist aber in der Regel geringer als die zu zahlende Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass man als Unternehmen bei einer Sachspende faktisch noch Geld obendrauf legt.
Wie ist dies aus der Sicht der spendenden Unternehmen zu beurteilen?
Nora Backhaus: Diese Situation ist für Unternehmen durchaus unbefriedigend, da sie mit der Sachspende ja Gutes bewirken möchten und dafür auch noch zusätzliche Steuern bezahlen müssen. Die Ampel-Koalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwar dazu bekannt, für diese Problematik Abhilfe zu schaffen, allerdings sind bisher noch keine konkreten Vorschläge erfolgt.
Quentin Adrian: Zumindest in begrenztem Umfang hat die Finanzverwaltung hierfür Abhilfe geschaffen. Beispielsweise bei Lebensmittelspenden für Tafeln oder für Unterstützungen von Geflüchteten aus der Ukraine. In diesen Fällen wird aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Für alle anderen Formen von Sachspenden gilt diese Erleichterung jedoch weiterhin nicht.
Wie kann man als Unternehmen sicher sein, dass eine Organisation als gemeinnützig anerkannt ist, sodass die geleistete Spende auch steuerlich geltend gemacht werden kann?
Quentin Adrian: Als Spender darf ich auf die Richtigkeit einer mir ausgestellten Zuwendungsbestätigung vertrauen, sofern ich nicht bösgläubig Kenntnis davon habe, dass diese nicht korrekt ist. Diesen Vertrauensschutz muss auch das Finanzamt beachten, wenn es später feststellen sollte, dass die Organisation die Zuwendungsbestätigung falsch ausgestellt hat – mit oder ohne Absicht.
Nora Backhaus: Die Gemeinnützigkeit einer Organisation wird durch die Finanzverwaltung anerkannt. Dies geschieht mittels Bescheids oder Anlage zu einem Bescheid. In Zweifelsfällen kann man um Vorlage dieses Bescheides bitten, um sich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachweisen zu lassen. Der Bescheid darf dabei nicht älter als drei beziehungsweise fünf Jahre sein, um als Nachweis der Gemeinnützigkeit zu gelten.
Sind Spenden unter den genannten Gesichtspunkten für Unternehmen noch attraktiv?
Nora Backhaus: Aus rein steuerlicher Perspektive sind hier, wie zuvor dargestellt, die unterschiedlichsten Konstellationen möglich. Eine pauschale Aussage zur finanziellen Attraktivität einer Spende kann daher nicht so einfach gemacht werden. Am Ende wird man es im Zweifelsfall durchrechnen müssen.
Quentin Adrian: Die Frage ist auch, was man persönlich mit Blick auf eine Spende als attraktiv bewertet. Grundsätzlicher Zweck einer Spende sollte es sein, gemeinnützige Tätigkeiten zu unterstützen und etwas Gutes zu bewirken. Die steuerliche Entlastung ist dabei ein weiterer Anreiz und sollte auf jeden Fall in Anspruch genommen werden, wenn irgendwie möglich. Ob man allein aus steuerlichen Gründen aber auf eine Spende für etwas verzichten sollte, was einem persönlich am Herzen liegt, muss jeder für sich entscheiden.