Sparmenüs: Bundesfinanzhof gibt Hinweise zur sachgerechten Aufteilung des Gesamtentgelts
Was ist das Problem?
Sparmenüs bestehen aus Produkten, die für sich genommen sowohl dem Regelsteuersatz (z.B. Getränke) als auch dem ermäßigten Steuersatz (Speisen) unterliegen. Da der Preis für das Sparmenü günstiger ist, als die Summe der Einzelverkaufspreise der enthaltenen Produkte, stellt sich die Frage, wie das Entgelt für das Sparmenü auf die unterschiedlichen Steuersätze aufzuteilen ist.
Rechtslage
Es gibt zwei grundsätzliche Methoden zur Aufteilung des Gesamtentgelts: die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis des Wareneinsatzes („Food & Paper“-Methode). Die Finanzverwaltung fordert grundsätzlich die Aufteilung gemäß den Einzelverkaufspreisen. Andere Aufteilungsmethoden werden nur akzeptiert, wenn diese gleich einfach und sachgerecht sind. Die „Food & Paper“-Methode wird als zu kompliziert abgelehnt.
Fall – Aufteilung nach der „Food & Paper“-Methode in der Systemgastronomie
Der Kläger betreibt als Franchisenehmer Schnellrestaurants und bietet dort Sparmenüs zum Verzehr außer Haus an. Diese beinhalten Getränke (Regelsteuersatz) und Speisen (ermäßigter Steuersatz). Die Aufteilung des Gesamtentgelts erfolge nach dem Verhältnis des zugrunde liegenden Wareneinsatzes („Food & Paper“-Methode), der EDV-technisch ermittelt wurde. Die Finanzverwaltung erkannte dies nicht an, da ihr die Ermittlung zu komplex war. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger recht. Demnach sei die Aufteilung mittels EDV für den Kläger einfach, worauf es ankomme, und nicht darauf, dass die Finanzverwaltung Probleme hat, dies nachzuvollziehen.
Bundesfinanzhof: Aufteilungsmethode muss zu sachgerechten Ergebnissen führen
Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass es sich bei der Ausgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von Sparmenüs um selbstständige Lieferungen handelt, sodass das Gesamtentgelt für das Sparmenü aufzuteilen ist. Zur Aufteilung des Gesamtentgelts ist die einfachstmögliche Berechnungsmethode zu verwenden. Dies ist laut Bundesfinanzhof die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Der Bundesfinanzhof schließt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht aus, sofern diese zumindest ebenso sachgerecht sind, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Dies ist die Anwendung der „Food & Paper“-Methode im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, jedoch nicht. Denn die vom Kläger verwendete Aufteilung führt bei Lebensmitteln mit einem hohen Wareneinsatz teilweise dazu, dass das ermittelte Entgelt deutlich über dem Einzelverkaufspreis des Produkts liegt, was der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität widerspricht. Ebenso nicht sachgerecht ist, dass der Kläger Veränderungen der Einkaufspreise im Rahmen der Berechnung sofort berücksichtigte, obwohl die neue Ware erst nach ca. einer Woche verkauft wurde.
Konsequenzen
Die „Food & Paper“-Methode wird bisher insbesondere in der Systemgastronomie verwendet: zum einen, da häufig für bestimmte Bestandteile des Sparmenüs keine Einzelverkaufspreise existieren; zum anderen wird die umsatzsteuerliche Belastung im Vergleich zur Aufteilung nach Verkaufspreisen gemindert, aufgrund der regelmäßig höheren Marge bei Getränken. Das Urteil dürfte die Anwendung der „Food & Paper“-Methode zwar nicht generell ausschließen, jedoch erheblich erschweren. Nicht nur die Systemgastronomie, sondern alle Unternehmen, die Produkt-Bundles anbieten, sollten ihre Praxis der Ermittlung der Umsatzsteuer überprüfen. Abweichungen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen müssen begründet sein und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Führt die Berechnung zu Entgelten, die über dem Einzelverkaufspreis liegen, kann diese Methode nicht verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufteilungsmethode für diesen Fall eine Kappung des Entgelts vorsieht, wie der Bundesfinanzhof in einem weiteren Verfahren entschieden hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 19/23 und vom 22.1.2025 – XI R 22/22