Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht gewerbesteuerlicher Hinzurechnung
Klassische Reiseveranstalter „kaufen“ Reiseleistungen (z.B. Flugtransfer, Hotelübernachtung und Ausflüge) und bündeln diese zu Leistungspaketen, die sie an ihre Kunden verkaufen. Fraglich ist, inwiefern die Aufwendungen aus diesem Reisevorleistungseinkauf der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen.
Das Finanzgericht Düsseldorf urteilt, entgegen einer vorherigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster, dass der Reisevorleistungseinkauf nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer unterliegt. Maßgeblich für die Argumentation des Finanzgerichts ist, dass die Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens nicht erfüllt sei. Die Klägerin stelle als Reiseveranstalter eher eine Vermittlerin von Reiseleistungen, als eine Zwischenmieterin von Hotelzimmern dar. Der Reisevorleistungseinkauf sei für das Unternehmen der Klägerin gedanklich der Wareneinsatz. Folglich handele es sich bei den Hotels oder Hotelzimmern nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen der Klägerin. Die Bedeutung des Urteils erstreckt sich auf die gesamte Tourismusbranche. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.