Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten
Hintergrund
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hälftig hinzuzurechnen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dies unabhängig von der Laufzeit des zugrunde liegenden Miet- oder Pachtvertrages gelten. In Betriebsprüfungen werden daher häufig auch Aufwendungen für Ausstellungsflächen auf Messe- und Ausstellungsgeländen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 25.10.2016 Stellung zu dieser Auffassung bezogen.Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war eine Durchführungsgesellschaft, die von ihrem Auftraggeber mit der Anmietung von gemeinschaftlichen Ausstellungsflächen auf Messegeländen beauftragt worden war, um diese anschließend an verschiedene Aussteller „unter zu vermieten“. Das Finanzamt rechnete die für die Anmietung der Ausstellungsflächen gezahlten Entgelte zu 50 % dem Gewerbeertrag der Durchführungsgesellschaft hinzu.Entscheidung
Dem ist der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anmietung von Messeständen um ein Mietverhältnis im Sinne der betroffenen Regelung. Auch stünde die Tatsache, dass die Durchführungsgesellschaft die Messestände nicht selbst nutze, sondern lediglich an die Aussteller „durchreiche“, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht entgegen.Voraussetzung für die Hinzurechnung sei jedoch, dass es sich bei den unbeweglichen Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen des Mieters oder Pächters handeln würde, wenn dieser Eigentümer wäre („fiktionales Anlagevermögen“). Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Wäre die Durchführungsgesellschaft Eigentümerin der Ausstellungsflächen, gehörten diese nicht zu ihrem Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Dabei stellte der Bundesfinanzhof ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere den Geschäftsgegenstand des Unternehmens ab. Da der Auftraggeber der Durchführungsgesellschaft bestimmte, für welche Messen diese Ausstellungsflächen anmieten sollte, sei angesichts der Zufälligkeit nicht davon auszugehen, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.