Registerfälle: Vereinfachungsregelung verlängert, Lösung vertagt

Vereinfachungsregelung wird seit Jahren verlängert

Allein die Eintragung von Rechten in ein inländisches Register oder Buch begründet nach deutscher Rechtsauffassung ein Besteuerungsrecht in Bezug auf Einkünfte aus der Überlassung und Veräußerung bestimmter Rechte bzw. eine beschränkte Steuerpflicht des Überlassenden. Die Steuer wird bei der Überlassung (nicht Veräußerung) derartiger Rechte im Wege des Steuerabzugs im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung an den Gläubiger grundsätzlich in Höhe von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) erhoben.

Seit dem Jahr 2020 fand eine intensive Diskussion zu dieser Regelung statt, der bis dato wenig Beachtung geschenkt wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6.11.2020 wurde seitens der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Eintragung eines überlassenen Rechts in ein inländisches Buch oder Register einen hinreichenden Inlandsbezug begründet mit der Folge der Begründung einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Steuerpflichtigen, auf die „ohne Zweifel“ ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar ist, wurden daraufhin mit BMF-Schreiben vom 11.2.2021 einige verfahrensrechtliche Erleichterungen gewährt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf die rückwirkende Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für bereits zugeflossene Vergütungen zu stellen. Diese Verfahrensvereinfachung wurde mit BMF-Schreiben vom 14.7.2021 zunächst bis zum 30.6.2022 verlängert. Nunmehr wurde eine weitere Verlängerung bis zum 30.6.2023 gewährt.

BMF-Schreiben vom 29.6.2022

Danach kann auf die (nachträgliche) Anmeldung und Abführung von Abzugsteuern auf Vergütungen in den geschilderten Fällen, die bis zum 30.6.2023 zufließen, unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:

  • Keine unbeschränkte Steuerpflicht (Ansässigkeit) des Vergütungsschuldners in Deutschland;
  • Unzweifelhafte DBA-Berechtigung des Vergütungsgläubigers durch Ansässigkeit in einem DBA-Staat, Empfang der Vergütung und Erfüllung der Voraussetzungen der Gewährung von Abkommensvorteilen;
  • Antrag auf Freistellung vom deutschen Steuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.6.2023;
  • Offenlegung der entsprechenden Vertragsverhältnisse (deutschsprachige Übersetzung der wesentlichen Vereinbarungen) im Rahmen des Antrags.


Bei Zweifeln an der DBA-Berechtigung kommt die Anwendung der Vereinfachung nicht in Betracht. Ebenso findet diese Vereinfachung keine Anwendung für die nicht dem Steuerabzug unterliegende Veräußerung derartiger Rechte.

BMF-Bericht vom 28.6.2022 - deutsche Rechtslage stößt international auf Kritik

In diesem Bericht nimmt das BMF selbst eine Evaluation der geltenden Rechtslage zur Besteuerung von Registerfällen vor. Danach ist die Registerfallbesteuerung insbesondere aufgrund der Entwicklungen zur globalen effektiven Mindestbesteuerung (Pillar 2 des BEPS-Prozesses) sowie der geplanten partiellen Neuallokation der Besteuerungsrechte (Pillar 1) kritisch zu hinterfragen. Die Regelung wird im Ausland scharf kritisiert und als unilaterale Maßnahme mit exterritorialer Wirkung verstanden. Da auf Basis der Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung eine derartige Besteuerung international sichergestellt und eine Verlagerung von immateriellen Vermögenswerten in Steueroasen unattraktiv wird, bricht die Argumentationsbasis für eine Registerfallbesteuerung auch aus Sicht des BMF weiter ein.

Darüber hinaus verweist der Bericht auf die komplexe Rechtslage in Registerfällen, die hinsichtlich der meisten Rechtsfragen aktuell nicht richterlich geklärt ist. Die Registerfälle erzeugen einen hohen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand und stellen Berater und Unternehmen insbesondere bei Drittlizenzfällen vor erhebliche praktische Schwierigkeiten im Zuge der Sachverhaltsaufklärung für die Vergangenheit, der Beschaffung der relevanten Nachweise sowie der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage. International stößt die deutsche Rechtslage auf erhebliche Kritik.

Hohem Verwaltungsaufwand durch Verlängerung der Vereinfachungsregelung entgegenwirken

Auf Basis der Entwicklungen zur globalen effektiven Mindestbesteuerung und auch der geplanten partiellen Neuallokation der Besteuerungsrechte erscheint ein zusätzliches Besteuerungsrecht allein aufgrund der bloßen Eintragung von Rechten in ein inländisches Register/Buch mehr als fragwürdig. Zudem verfolgt bereits das inzwischen auch im deutschen Außensteuerrecht verankerte sogenannte DEMPE-Konzept (Development [Entwicklung], Enhancement [Verbesserung], Maintenance [Erhaltung], Protection [Schutz] und Exploitation [Verwertung]) den Ansatz, Erträge aus der Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter am Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit zu besteuern. Dies scheint auch das BMF erkannt zu haben. Dem hohen Verwaltungs- und Ermittlungsaufwand möchte man durch die weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Vereinfachungsregelung entgegenwirken. Die Problematik der Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung insbesondere bei Drittlizenzfällen bleibt allerdings weiterhin bestehen. Lösungsvorschläge hierzu liefert auch der Bericht des BMF nicht. Insgesamt wäre eine Beschränkung der Registerfallbesteuerung auf Fälle mit Beteiligung sogenannter nichtkooperativer Steuerhoheitsgebiete zu begrüßen.

 

BMF, Schreiben vom 29.6.2022, Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

BMF, Bericht zur Evaluation der geltenden Rechtslage der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die inländische Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielen, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (sogenannte Registerfälle) vom 28.6.2022 

BMF, Schreiben vom 6.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1060 

BMF, Schreiben vom 11.2.2021, BStBl. I 2021, S. 301

BMF, Schreiben vom 14.7.2021, BStBl. I 2021, S. 1005

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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