Realteilung nach Erbfall eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Kernaussage
Das LfSt Niedersachen hat mit Verfügung vom 19.10.2018 die Verwaltungsauffassung sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung bei einer Realteilung nach Erbfall eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dargestellt.
Inhalt
Das LfSt Niedersachsen bezieht sich in seiner Verfügung auf die am 17.05.2018 veröffentlichten BFH Urteile (Az.: IV R 66/15 und VI R 73/15), die sich mit den Fällen beschäftigen, in denen keine ganzen Teilbetriebe auf Realteiler übertragen werden, sondern landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgeteilt werden.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt dem BFH zufolge als aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Sofern ein Betrieb nicht aus mehreren Teilbetrieben besteht, existiert nur eine zum Buchwert übertragbare Sachgesamtheit. Eine Fläche kann dann nur durch Einlage ins Betriebsvermögens des Rechtsnachfolgers zu Betriebsvermögen werden.
Die Übertragung eines verkleinerten Betriebs kann gemäß § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten fortgeführt werden. Als Gegenstand der Übertragung gilt die Sachgesamtheit in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs hat. Werden vor der Übertragung Veränderungen des Betriebsvermögens, z.B. durch Entnahme oder Veräußerung vorgenommen, stehen diese der Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn die Sachgesamtheit als funktionsfähige betriebliche Einheit weiterhin besteht.
Keine Buchwertfortführung für übertragene Wirtschaftsgüter kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Teilerbauseinandersetzung gegeben ist, d.h. es findet nur eine Übertragung einiger Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auf die Mitunternehmer statt, gesamthänderisch verbleibt ein verkleinerter Betrieb zurück, der weiterhin über Nutzfläche verfügt.
Den BFH-Urteilen zufolge liegt regelmäßig eine Betriebszerschlagung vor, wenn im Wege der vorweggenommen Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere, nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden.
Realteilungserlass vom 20.12.2016
Gemäß dem Realteilungserlass vom 20.12.2016 setzt die Buchwertfortführung voraus, dass das übernommene Betriebsvermögen nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen bleibt. Hierfür reicht es nach Auffassung der Finanzverwaltung aus, wenn erst durch die durch die Realteilung übernommenen Wirtschaftsgüter ein neuer Betrieb entsteht. Die Notwendigkeit bereits bei der Realteilung über Betriebsvermögen zu verfügen, ist daher nicht für die Mitunternehmer gegeben. Nach einer Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer Realteilung kann das Verpächterwahlrecht erstmalig begründet oder fortgeführt werden, wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei jedem Realteiler einen selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen.
Da die Finanzverwaltung eine abweichende Auffassung für eine Realteilung nach Erbfall eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als der BFH vertritt und im überarbeiteten Realteilungserlass keine geänderte Aussage für die Realteilung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach Erbfall vorhanden ist, stimmen sich das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder derzeit über die Realteilungsgrundsätze ab. Deswegen sollten Erbauseinandersetzungen von landwirtschaftlichen Flächen weiterhin offen gehalten werden.
Hinweis
In unserem letzten Newsletter haben wir die nach der Verfügung des LfSt Niedersachsen veröffentlichte Verfügung des Landesamts für Steuern vom 14.01.2019, die zum überarbeiteten Realteilungserlass vom 19.12.2018 Stellung nimmt, vorgestellt. Im Newsletter 1/2019 wurde die von der Finanzverwaltung erstmalig vorgenommene Abgrenzung einer echten von einer unechten Realteilung dargelegt.
Zur Teilerbauseinandersetzung kommt das LfSt zum Ergebnis, dass keine Buchwert verknüpfte Übertragung in Anspruch genommen werden kann, u.E. ist jedoch zu prüfen inwieweit § 6 Abs. 5 EstG zur Anwendung kommt.