Realsplitting im Trennungsjahr: Steuerfälle offenhalten
Der Fall des Finanzgerichts Düsseldorf: Unterhalt im Trennungsjahr
Ein Ehepaar trennte sich im Jahr 2023 und wählte für dieses Jahr die Einzelveranlagung. Der Ehemann zahlte im Jahr 2023 insgesamt 12.250 € Unterhalt. Davon entfielen 11.250 € auf die Zeit nach der Trennung. Er beantragte, die Zahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, und legte die Anlage U vor. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Zur Begründung führte es an, dass im Trennungsjahr noch eine Zusammenveranlagung möglich gewesen sei. Auch der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Die Düsseldorfer Richter:innen gaben dagegen der Klage statt. Beim Bundesfinanzhof ist hierzu unter dem Aktenzeichen X R 23/26 ein Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung anhängig.
Warum die Veranlagungsform eine Rolle spielt
Im Trennungsjahr können Ehepartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung werden ihre Einkünfte grundsätzlich getrennt besteuert. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet. Für den Sonderausgabenabzug stellt sich die Frage, ob bereits die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung den Abzug ausschließt – auch wenn die Ehepartner tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Das anhängige Verfahren betrifft diese Konstellation. Die Frage des Unterhaltsabzugs stellt sich aber auch bei einer tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung. Eine weitergehende Auffassung in der Fachliteratur hält den Sonderausgabenabzug auch bei Zusammenveranlagung für möglich. Die steuerlichen Auswirkungen sind allerdings gesondert zu betrachten: Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehepartner zusammengerechnet.
Das Verfahren X R 23/26 betrifft die Einzelveranlagung. Seine mögliche Bedeutung für zusammenveranlagte Ehepartner ist daher gesondert zu prüfen.
Wie Realsplitting beide Ehepartner betrifft
Beim begrenzten Realsplitting beantragt der Zahlende, Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abzuziehen. Bestimmte übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen den Höchstbetrag. Voraussetzung ist u.a. die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehepartners. Im Gegenzug gehören die entsprechenden Zahlungen beim Empfänger grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften. Ein gemeinsamer Progressionsvorteil ist möglich, wenn die Steuerersparnis des Zahlenden höher ausfällt als die zusätzliche Belastung des Empfängers. Das hängt von den jeweiligen Einkünften und persönlichen Verhältnissen ab. Vor der Zustimmung sollten beide Seiten deshalb auch besprechen, ob und wie Nachteile des Empfängers ausgeglichen werden.
Wie die Anlage U funktioniert
Mit der Anlage U beantragt der Zahlende den Sonderausgabenabzug und dokumentiert die Zustimmung des Empfängers. Dieser erklärt die abgezogenen Unterhaltsleistungen grundsätzlich als eigene Einkünfte. Der Antrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung wirkt dagegen grundsätzlich auch für die folgenden Jahre bis zu ihrem Widerruf fort. Zahlungsnachweise sollten Sie für die Steuererklärung aufbewahren.
Wie Betroffene ihren Steuerfall offenhalten
Betroffene sollten vergleichbare Steuerfälle durch fristgerechten Einspruch unter Hinweis auf das Verfahren X R 23/26 offenhalten.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2026 – 9 K 2776/25 E