Rauchen am Arbeitsplatz – Mitbestimmung des Betriebsrats nur hinsichtlich des Ordnungsverhaltens
Der Fall und seine rechtliche Bedeutung. Wann ist der Betriebsrat zu beteiligen?
Der Beschluss betrifft die Anordnung einer Arbeitgeberin, Mitarbeiter sollten – sofern sie Raucherpausen machen wollten – diese nur in den tarifvertraglich festgelegten Pausenzeiten und an den durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten Orten abhalten. Die tarifgebundene Arbeitgeberin erbringt Logistikdienstleistungen in einem Seehafen. Im Umfeld ihres Betriebs befinden sich einige holzverarbeitende Betriebe. Zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat wurde bereits in der Vergangenheit eine Betriebsvereinbarung geschlossen, aus der sich ergibt, dass das Rauchen im Betrieb nur auf fünf sogenannten „Raucherinseln“ zulässig sei. Sodann kam es in der Umgebung des Betriebs mehrfach zu Bränden. Die Arbeitgeberin ordnete an, das Rauchen sei nur in den festgelegten Pausenzeiten und im Bereich der Raucherinseln erlaubt. Der Betriebsrat war der Auffassung, die Arbeitgeberin habe die Anordnung nicht ohne seine Mitbestimmung treffen dürfen.
Diese Rechtsauffassung teilt das LAG nicht. Es hat entschieden, der Betriebsrat sei zu Recht nicht beteiligt worden. Denn der in der Anordnung genannte Ort „Raucherinseln“ sei nicht in Streit und zudem bereits durch die bestehende Betriebsvereinbarung mitbestimmt. Die Begrenzung der für das Rauchen zulässigen Zeiten bedürfe nicht der Mitbestimmung. Denn davon sei allein das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen. Ziel sei ausschließlich, die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Diese rechtliche Einordnung steht im Einklang mit der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rauchen im Betrieb. Danach hat der Betriebsrat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn das Zusammenleben im Betrieb betroffen ist. Wenn es um das Arbeitsverhalten geht – z.B. darum, die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen, wie hier – besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Was bedeutet der Beschluss für die Praxis? Welche Maßgaben gelten noch für das Rauchen im Betrieb?
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Betriebsrat einzubinden, wenn es darum geht, wie das Miteinander im Betrieb im Hinblick auf das Rauchen zu gestalten ist. Davon erfasst ist z.B. die Frage, wo im Betrieb geraucht werden darf. Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite sind gut beraten, wenn sie einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von rauchenden und nichtrauchenden Mitarbeitern anstreben. Dabei ist auf der einen Seite sicherzustellen, dass der Nichtraucherschutz beachtet wird. Auf der anderen Seite wird es in den meisten Fällen unverhältnismäßig sein das Rauchen im Betrieb – wohlgemerkt während der Pausen – gänzlich zu untersagen.