Privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf von Finaltickets der Champions League?

 

Kernaussage

Einkünfte aus bestimmten privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen beim Überschreiten einer Freigrenze von 600 € der Einkommensteuer. Neben den Veräußerungen von Grundstücken oder damit zusammenhängenden Rechten mit einem Spekulationszeitraum von zehn Jahren gehören Veräußerungen von sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung dazu. Ausdrücklich ausgenommen von einer Besteuerung sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, weil der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften und einem Wertverlust unterliegenden Gebrauchsgegenständen (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) steuerrechtlich wirksam werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind „andere Wirtschaftsgüter“ sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Ob die Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gilt, musste jetzt der Bundesfinanzhof klären.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets zum Preis von 330 € für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Nachdem der Kläger ursprünglich geplant hatte, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen, entschloss er sich im Mai 2015 zum Verkauf der Tickets über eine Ticketplattform. Den Veräußerungserlös abzüglich Gebühren von 2.907 € und der Anschaffungskosten deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung als steuerfrei, während das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte. Im Klageverfahren des Finanzgerichts Baden-Württemberg bekam der Ticketverkäufer Recht, denn die Finanzichter sahen die Eintrittskarten als Wertpapiere an, die weder den Einkünften aus Kapitalvermögen noch den privaten Veräußerungsgeschäften unterlägen.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren der Finanzverwaltung folgte der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht nicht und entschied, dass der Ticketverkäufer mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht habe. Nach Auffassung des Senats handele es sich bei einem UEFA Champions League-Ticket um das verbriefte Recht, mit dem der Karteninhaber den Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwerbe. Dies sei ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Spekulationsbesteuerung, d.h. ein vermögenswerter Vorteil, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten ließe und einer selbstständigen Bewertung zugänglich sei. Die Richter sahen in den Tickets keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, da sie ein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen und nicht zum täglichen Gebrauch im Sinne einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet waren, sondern vielmehr nur den einmaligen Einlass zu dem auf der Einlasskarte angegebenen Fußballspiel ermöglichten.

Konsequenz

Das Finanzgericht hatte in seiner Entscheidung ein strukturelles Vollzugsdefizit und damit einen Verstoß gegen das Grundgesetz aufgrund der Möglichkeit zum anonymen Erwerb und Veräußerung auf Internethandelsplattformen gesehen. Das verneinte der Bundesfinanzhof, da die Finanzbehörden Auskunftsersuchen an die Internethandelsplattformen stellen könnten. Die Problematik des Vollzugsdefizits war bereits bei dem Handel von Kryptowährungen aufgekommen, die dem gleichen Besteuerungstatbestand unterliegen. Die Finanzverwaltung könnte sich durch die höchstrichterliche Entscheidung dazu aufgefordert fühlen, demnächst öfter von einem Auskunftsersuchen Gebrauch zu machen. Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung sollte bei der Steuerdeklaration auf solche Sachverhalte beim Überschreiten der Freigrenze von 600 € geachtet werden.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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