Für eine Geldschenkung des biologischen Vaters an sein leibliches Kind gilt auch dann die günstige Steuerklasse I und damit der persönliche Freibetrag von 400.000 €, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater des Kindes ist.
Sachverhalt
Ein Vater hatte seiner biologischen (leiblichen), jedoch nicht rechtlichen Tochter einen erheblichen Geldbetrag geschenkt. Seine leibliche Tochter war innerhalb der Ehe ihrer Mutter zu deren Ehemann geboren worden. Nach der Geburt erfolgte keine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann der Mutter, der somit zum rechtlichen Vater des Kindes wurde. Im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung folgte das Finanzamt dem Antrag des leiblichen Vaters auf Berücksichtigung der Steuerklasse I und Gewährung des persönlichen Freibetrags von 400.000 € nicht. Das Finanzamt führte aus, die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der Mutter bestehe, die ihrerseits die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des leiblichen Vaters ausschließe. Der leibliche Vater wollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt haben, klagte vor dem Finanzgericht und bekam Recht.
Entscheidung
Die Richter waren der Auffassung, dass auch das biologische, nicht rechtliche Kind ein begünstigtes Kind im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist und mithin der persönliche Freibetrag bei einer Schenkung zu gewähren ist. Durch die im Jahr 2013 im Zivilrecht eingeführten umfangreicheren Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters könne die zivilrechtliche Entwicklung auf den Bereich des Schenkungsteuerrechts übertragen werden. Eine abweichende, einschränkende Auslegung des Begriffs "Kind" sei nach Ansicht des Finanzgerichts weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her „zwingend“. Eine abweichende Einschränkung würde vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der familienrechtlichen Entwicklung im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht genügend Rechnung tragen. Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidung bleibt noch abzuwarten.
Konsequenz
Das Urteil überrascht insbesondere im Hinblick auf die bereits im Gesetz verankerte Doppelbegünstigung in Adoptionsfällen nicht. Trotz zivilrechtlicher „Kappung“ der Beziehungen zu den biologischen Eltern wird im Falle einer Minderjährigen-Adoption das Kind für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer weiterhin als leibliches Kind angesehen. Die Konsequenz hieraus ist, dass adoptierte Kinder für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zwei Elternpaare besitzen und den Freibetrag der Steuerklasse I somit viermal ausschöpfen könnten. Vor dem Hintergrund dieser Regelung kann der Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung erwartet werden.
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