Neues zur Besteuerung von Luxusfahrzeugen

 

Vorsteuerabzug für Supersportwagen

Fall

Der Kläger betrieb einen Mobilfunkshop. Zudem beabsichtigte er die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage, dessen Bau er aus den Erlösen seines Mobilfunkshops sowie eines ausstehenden Darlehens finanzieren wollte. 2017 erwarb er hierfür ein Grundstück und 2019 meldete er sein Gewerbe „An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art“ an. Die Baugenehmigung für das Sportwagenzentrum wurde im Jahr 2021 erteilt. Im selben Jahr erwarb der Kläger einen Porsche 911 GT3 für netto 184 T€ für repräsentative Zwecke seines künftigen Autohauses.

Finanzgericht: Vorsteuerabzug kann möglich sein

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Kläger den Porsche für sein Unternehmen bezogen. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, dass es sich um ein Luxusfahrzeug handelt, da der Porsche einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Klägers dient. Das Finanzgericht hält es für denkbar, dass der Kauf des Porsches angemessen sein kann. Dem steht im konkreten Fall aber entgegen, dass der Kauf erfolgte, bevor klar war, ob und wann das Autohaus eröffnet, da zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des Darlehens ungewiss war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer würde daher ein solches Luxusfahrzeug frühestens kurz vor der Eröffnung erwerben. Zudem leitete das Finanzgericht aus den im privaten Besitz des Klägers befindlichen Luxusautos (2 Audi TT, Golf 4 R32, BMW M5, BMW M3 Coupé, Golf 5 R32, Nissan 350Z, MB SLS AMG Coupé Flügeltürer), ab, dass der Erwerb des Porsches auch privaten Interessen diente. Das Finanzgericht lehnt damit den Vorsteuerabzug gänzlich als unangemessen ab.

Konsequenzen

Auch wenn das Urteil den Vorsteuerabzug im konkreten Fall versagt hat, so ist positiv zu bewerten, dass das Finanzgericht den Vorsteuerabzug für Luxusfahrzeuge grundsätzlich für möglich hält. Kann also nachgewiesen werden, dass der Erwerb dem Unternehmenszweck dient, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Sicher ist dies aber nicht, denn unverändert ist zu beachten, dass solche Fälle häufig vor den Finanzgerichten enden – mit ungewissem Ausgang. 

 

Nachweis der ausschließlich unternehmerischen Nutzung

Fall

Der Kläger war Prüfsachverständiger. Im Jahr 2010 leaste er einen BMW740d X Drive (Grundpreis: 90 T€), im Jahr 2012 zusätzlich einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 280 T€). Die Fahrzeuge wurden mit einer Werbefolie „Prüfsachverständiger …“ versehen. Die Aufwendungen für beide Fahrzeuge machte der Kläger in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend, da die von ihm handschriftlich geführten Fahrtenbücher eine ausschließlich betriebliche Nutzung ergaben. Privat besaß er zudem einen Ferrari 360 Modena Spider sowie einen Jeep Commander. Strittig war der Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini. Das Finanzamt kürzte diese zunächst als nicht angemessen um 2/3. Der Kläger legte Einspruch ein. Daraufhin versteuerte das Finanzamt zusätzlich die Privatnutzung für beide Fahrzeuge nach der 1-Prozent-Methode, da die Fahrtenbücher nicht lesbar seien. In Kombination mit der Kürzung der Betriebsausgaben bedeutete dies für den Lamborghini, dass keine Aufwendungen geltend gemacht werden konnten.
Hiergegen klagte der Kläger unter Verweis auf die Fahrtenbücher sowie den Besitz gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen. Das Finanzgericht lehnte die Klage ab, da der Anscheinsbeweis der privaten Nutzung nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräftet sei.

Bundesfinanzhof lehnt Argumentation des Finanzgerichts ab

Der Bundesfinanzhof hebt die Vorentscheidung auf und verweist das Verfahren zurück an das Finanzgericht. Demnach muss sich das Finanzgericht grundsätzlich die volle Überzeugung bilden, dass eine private Nutzung stattgefunden hat. Zwar spricht hierfür der erste Anscheinsbeweis, der jedoch erschüttert werden kann. Hierzu reicht, dass der Kläger einen Sachverhalt darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit gibt, dass entgegen der allgemeinen Vermutung keine private Nutzung erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht in zweifacher Hinsicht ignoriert: Zum einen wurden die vom Kläger im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge – ohne Nachweis – als nicht gleichwertig angesehen. Zum anderen hätte das Finanzgericht das Fahrtenbuch berücksichtigen müssen, auch wenn dies nicht ordnungsgemäß ist.

Konsequenzen

Es besteht Hoffnung für den Kläger, dass die Besteuerung der privaten Nutzung entfällt. Die Kürzung der unangemessenen Betriebsausgaben hingegen war zutreffend. Unternehmer:innen, die Luxusfahrzeuge ausschließlich betrieblich nutzen, sollten das Urteil allerdings nicht zum Anlass nehmen, bei den erforderlichen Nachweisen nachlässig zu werden, sondern so gut wie möglich zu dokumentieren, dass eine private Nutzung nicht stattfindet.

Bundesfinanzhof vom 22.10.2024 – VIII R 12/21
 

Gert Klöttschen

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