Neues Urteil des EuG zur § 3d-Falle bzw. zur Straferwerbsteuer

 

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind dort zu versteuern, wo der Transport endet (§ 3d Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass der Erwerber gegenüber dem Lieferer mit der USt-IdNr. des Bestimmungslandes auftritt. Macht er dies nicht und verwendet die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, so wird er sanktioniert. Zum einen muss er zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat versteuern, dessen USt-IdNr. er verwendet hat (§ 3d Satz 2 UStG), zum anderen steht ihm hierfür kein Vorsteuerabzug zu. Er ist somit mit der Umsatzsteuer auf den Erwerb belastet (§ 3d-Falle oder Straferwerbsteuer). Die Regelung dient dazu, Unternehmen anzuhalten, ihre Lieferungen in der EU zutreffend zu deklarieren. Entsprechend entfällt die Straferwerbsteuer erst, wenn der Erwerber nachweist, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb korrekt im Bestimmungsland deklariert hat.

Schließt der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer die Straferwerbsteuer aus?

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, kaufte in den Jahren von 2011 bis 2015 Waren von Lieferanten mit Sitz in Österreich ein. Die Lieferungen erfolgten von Österreich aus in andere Mitgliedstaaten. Die Klägerin teilte den Lieferanten ihre österreichische USt-IdNr. mit. Die Lieferanten rechneten die Lieferungen unter Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer ab, die die Klägerin als Vorsteuer geltend machte. Einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarierte sie nicht.

Die zuständige Finanzverwaltung behandelte die Lieferungen an die Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Da die Klägerin ihre österreichische USt-IdNr. verwendet hatte und die Durchführung der Erwerbsbesteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaaten nicht nachweisen konnte, setzte sie gegenüber der Klägerin die Straferwerbsteuer in Österreich ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug fest. Zusätzlich strich sie der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen, da die Umsatzsteuer dort unberechtigt ausgewiesen war (Art. 203 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). Strittig war, ob die Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL der gleichzeitigen Festsetzung der Straferwerbsteuer entgegensteht.

EuG: Unberechtigter Steuerausweis steht der Festsetzung der Straferwerbsteuer nicht entgegen

Laut Gericht der Europäischen Union (EuG) ist die gleichzeitige Festsetzung der Straferwerbsteuer sowie der Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL zulässig. Es ergibt sich hieraus keine unzulässige Doppelbelastung, da der unberechtigte Steuerausweis berichtigt werden kann. Das EuG grenzt seine Entscheidung ausdrücklich vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7.7.2022 (C-696/20) ab. Dort hatte der EuGH eine unzulässige Doppelbelastung festgestellt. Der entscheidende Unterschied zwischen den Fällen ist, dass dem Urteil aus dem Jahr 2022 ein Fall zugrunde lag, in dem die Lieferungen nach dem anzuwendenden nationalen Umsatzsteuerrecht als steuerpflichtig behandelt wurden und daher nicht berichtigt werden konnten.

Betrifft das Urteil auch aktuelle Fälle?

Das Urteil betrifft Zeiträume vor dem Jahr 2020, als die USt-IdNr. noch keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung war. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Damit würde die Lieferung im vorliegenden Fall steuerpflichtig sein und eine Straferwerbsteuer ausschließen. Es ist aber zurzeit ein Verfahren beim EuG anhängig (T-689/25) zur Frage, ob die Verwendung der USt-IdNr. tatsächlich seit dem 1.1.2020 materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Der Ausgang dieses Verfahrens wird damit auch darüber entscheiden, ob die Straferwerbsteuer in solchen Konstellationen festgesetzt werden kann.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Die Frage, ob die Straferwerbsteuer zulässig ist oder nicht, ist sehr komplex. Fokussieren Sie sich daher darauf, die Besteuerung korrekt durchzuführen, um zu vermeiden, sich mit der Straferwerbsteuer auseinandersetzen zu müssen. Wenn Sie planen, Ware zu beziehen, die an Sie in die übrigen Mitgliedstaaten geliefert werden soll, prüfen Sie, ob dies für Sie die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat zur Folge hat. Dies gilt vor allem für Reihengeschäfte, bei denen dies gerne von den Zwischenhändlern übersehen wird. Berücksichtigen Sie ferner, dass die Beantragung einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats die dortige Registrierung erfordert und dieser Prozess Zeit benötigt.

EuG, Urteil vom 25.2.2026 – T-638/24

Gert Klöttschen

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