Nachweis der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmensvermögen
Rechtliche Grundlagen – Zuordnungswahlrecht
Unternehmer:innen, die einen Gegenstand erwerben, der sowohl für das Unternehmen (zu mindestens 10 %) als auch unternehmensfremd (privat) genutzt wird, steht ein Zuordnungswahlrecht zu. Der Gegenstand kann dem Unternehmensvermögen (voll oder anteilig) oder komplett dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Bedeutung hat dies für einen möglichen Vorsteuerabzug, der eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraussetzt. Entsprechend ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nachzuweisen.
Rechtslage
Die Anforderungen der Finanzverwaltung an den Nachweis der Zuordnung zum Unternehmensvermögen waren bisher sehr restriktiv. Wer die Vorgaben, insbesondere die Zuordnungsfrist, nicht beachtete, verlor den kompletten Vorsteuerabzug, was insbesondere bei Immobilien den Betroffenen teuer zu stehen kam. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die Fristsetzung, lässt aber auch konkludente Nachweise zu. Hierzu hat das BMF nun Stellung bezogen.
Schreiben des BMF
Es ist zu unterscheiden zwischen der Zuordnungsentscheidung, der Dokumentationsfrist sowie der Dokumentation der Zuordnung.
Zuordnungsentscheidung
Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, das heißt die Ausübung des Wahlrechts, ist bei Leistungsbezug zu treffen.
Dokumentationsfrist
Die Zuordnungsentscheidung muss innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert werden. Die Zuordnungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen für nicht beratene Steuerpflichtige. Dies ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verändern die Frist nicht.
Dokumentation
Laut BMF soll die Dokumentation regelmäßig über den Vorsteuerabzug erfolgen. Ist die Zuordnung an sich oder ihr Umfang nicht aus dem Vorsteuerabzug ableitbar, sind andere innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen. Diese können dem Finanzamt auch nach Ablauf der Dokumentationsfrist mitgeteilt werden. Fehlen solche Beweisanzeichen, muss die Zuordnung dem Finanzamt ausdrücklich innerhalb der Dokumentationsfrist mitgeteilt werden.
Beispiele für Beweisanzeichen sind laut BMF u.a. der Kauf des Gegenstands unter dem Firmennamen, die betriebliche Versicherung, die bilanzielle Behandlung oder Angaben in Bauplänen.
Ein Nachweis über Zeug:innen ist nicht möglich.
Empfehlung für die Praxis
Auch wenn das BMF sich nun der Rechtsprechung anschließt und den Nachweis der Zuordnung gegebenenfalls auch ohne ausdrückliches Schreiben an die Finanzverwaltung zulässt, sollten Sie dies nicht zum Anlass nehmen, nachlässig zu werden.
Wir empfehlen Ihnen unverändert, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen immer schriftlich innerhalb der Dokumentationsfrist der Finanzverwaltung mitzuteilen.
Die vom BMF gewährten „Erleichterungen“ (Vorsteuerabzug, Beweisanzeichen) sollten nur im Notfall zum Einsatz kommen, wenn Sie die Dokumentationsfrist versäumt haben.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist zudem zu beachten, dass der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nur auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt ist. Dennoch ist es sinnvoll, das komplette Grundstück dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Hierdurch wird ermöglicht, bei einer späteren Ausweitung der unternehmerischen Nutzung die Vorsteuer aus dem Erwerb anteilig zu Ihren Gunsten zu berichtigen. Buchen Sie in einem solchen Fall lediglich die anteilig abzugsfähige Vorsteuer. Ohne dem Finanzamt die Zuordnung des kompletten Grundstücks mitzuteilen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen eine derartige Vorsteuerkorrektur versagt wird.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.5.2024