Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Hintergrund
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die entsprechenden Voraussetzungen nachweist, z.B. durch Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden sowie Einholung einer Gelangensbestätigung. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen Zweifel aufkommen, ob die Waren tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind.
Fall
Die Klägerin ging davon aus, dass sie von 2012 bis 2014 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Döner-Imbisszutaten etc. an Unternehmen in Tschechien (A und B) ausgeführt hatte. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Umsätze als steuerpflichtig, da es an den erforderlichen Nachweisen fehlte. Zudem hatte B erklärt, keine Umsätze mit der Klägerin getätigt zu haben, A hatte geringere Umsätze deklariert. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, da nicht feststehe, dass die Gegenstände der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt seien. Es sei auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil die Klägerin nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt habe. Sie habe sich bei Lieferung der Waren lediglich den Empfang der Ware und nicht das Verbringen ins übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigen lassen. Gegen die Ablehnung der Revision zum Bundesfinanzhof legte die Klägerin Beschwerde ein.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof lehnte die Beschwerde ab. Weder habe die Klägerin nachweisen können, dass die Waren nach Tschechien geliefert wurden, noch könne sie gemäß der geltenden Rechtsprechung, die allgemeingültig ist, Vertrauensschutz beantragen, wenn sie ihren Nachweispflichten nicht vollumfänglich nachkommt.
Konsequenz
Das Urteil ist zutreffend. Es zeigt noch einmal deutlich: Wer innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, muss die erforderlichen Nachweispflichten beachten. Leider wird dies in der Praxis immer noch nicht ausreichend beachtet. Greift der Fiskus dies dann auf, ist die Not groß, zumal der Gutglaubensschutz nur schützt, wenn der Lieferant alle Nachweispflichten erfüllt hat.