Mündlich vereinbart, schriftlich gescheitert? Nicht immer!

Formmangel als Rettungsanker? Der BGH setzt Grenzen und stärkt die gesellschafterliche Treuepflicht

Viele Gesellschaftsverträge enthalten sogenannte doppelte Schriftformklauseln. Danach müssen nicht nur Vertragsänderungen schriftlich erfolgen, sondern auch die Aufhebung dieser Schriftformregel selbst. Wer jahrelang auf Grundlage mündlicher Absprachen handelt, hofft daher im Streitfall häufig, sich auf den Formmangel berufen zu können. Mit aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch klargestellt: Dieser Weg ist nicht immer offen. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann dazu führen, dass ein Gesellschafter einer ursprünglich formunwirksamen Vertragsänderung nachträglich formwirksam zustimmen muss.

Jahrzehntelang gelebte Praxis statt schriftlicher Regelung

In einer Steuerberatersozietät hatten die Gesellschafter ihre Beteiligungs- und Gewinnverhältnisse ursprünglich schriftlich geregelt. Obwohl der Gesellschaftsvertrag nach mehrfacher Abänderung ausdrücklich eine doppelte Schriftformklausel enthielt, wurden die Vergütungs- und Gewinnverteilungsregelungen über viele Jahre hinweg faktisch durch mündliche Absprachen verändert und entsprechend praktiziert. Nachdem ein Gesellschafter infolge eines schweren Schlaganfalls seine bisherige Tätigkeit für die Gesellschaft nicht mehr im früheren Umfang ausüben konnte, vereinbarten die Beteiligten mündlich eine deutliche Anpassung der Gewinnverteilung zugunsten des anderen Gesellschafters. Jahre später entbrannte hierüber Streit im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft.

Treuepflicht kann Zustimmungspflicht begründen

Der BGH bestätigte zunächst seine bisherige Linie: Eine doppelte Schriftformklausel kann grundsätzlich nicht durch bloße mündliche Abreden ausgehebelt werden. Die mündlich vereinbarte modifizierte Gewinnverteilungsregel war daher zunächst formunwirksam. Damit war die Angelegenheit jedoch nicht erledigt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hätte darüber hinaus geprüft werden müssen, ob der betroffene kranke Gesellschafter aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, der tatsächlich praktizierten – mündlich formunwirksam vereinbarten – Anpassung der Gewinnverteilung schriftlich zuzustimmen. Gerade in einer Zwei-Personen-Gesellschaft seien die Gesellschafter aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten besonders stark aneinander gebunden. Sei eine Vertragsänderung wegen veränderter Umstände dringend erforderlich und für den betroffenen Gesellschafter zumutbar, könne sich daraus sogar eine Pflicht zur Zustimmung ergeben, so der BGH.

Formvorschriften bleiben wichtig – aber nicht grenzenlos

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Gesellschafter nicht in jedem Fall auf einen Formmangel berufen können. Wer über viele Jahre hinweg eine abweichende Vertragsregelung praktiziert und von ihr profitiert, läuft Gefahr, dass ihm die Berufung auf die fehlende Schriftform später wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verwehrt wird. Für die Praxis bleibt zwar der Grundsatz bestehen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags stets schriftlich und formgerecht umzusetzen. Gleichzeitig zeigt das Urteil aber, dass tatsächliche Verhältnisse und wechselseitige Verpflichtungen der Gesellschafter nicht ganz ausgeblendet werden dürfen. Insbesondere in kleinen, personengeprägten Gesellschaften kann die Treuepflicht dazu führen, dass formunwirksame Absprachen im Ergebnis dennoch rechtliche Wirkung entfalten.

BGH v. 16.6.2026 - II ZR 85/25
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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