DRS 18 wird an Globale Mindeststeuer angepasst

DRSC veröffentlicht Änderungsstandard E-DRÄS 14

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des E-DRÄS 14 sind Änderungen an DRS 18 „Latente Steuern“ aus Anlass des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG). Daneben werden einige Änderungen an dem Standard vorgeschlagen. Außerdem soll der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“ erhalten. 

Anpassung an HGB-Regelungen zu latenten Steuern

Das MinBestRL-UmsG führt insbesondere das Mindeststeuergesetz (MinStG) ein und verankert somit die OECD-Regelungen zur Globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) sowie die entsprechende EU-Richtlinie im nationalen Recht. Darüber hinaus sind im Gesetz u.a. Anpassungen im Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten, die mit der Einführung der Mindeststeuer im Zusammenhang stehen. So beinhalten diese Änderungen – im Einklang mit den entsprechenden Änderungen in IAS 12 (Blogbeitrag vom 13.2.2023) – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB). E-DRÄS 14 stellt demzufolge klar, dass die steuerlichen Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze weder beim Ansatz noch bei der Bewertung von latenten Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.

Mehr Klarheit zu den Angabepflichten

Parallel zur Ausnahmeregelung bei der Bilanzierung latenter Steuern werden neue Angabepflichten geschaffen, die ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten über die Betroffenheit der Gesellschaft bzw. des Konzerns von der Globalen Mindestbesteuerung sicherstellen sollen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB). Gemäß diesen Vorschriften ist anzugeben:

  • der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach den Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, oder
  • wenn die Mindeststeuergesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Gesellschaft bzw. den Konzern bei der Anwendung der Mindeststeuergesetze zu erwarten sind.

Die Angabe nach Buchstabe a) ist erst einschlägig, wenn für das betreffende Geschäftsjahr die Mindeststeuer tatsächlich zur Anwendung kommt. Für deutsche Muttergesellschaften mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist dies das Geschäftsjahr 2024, in dem die Primärergänzungssteuer erstmals anzuwenden ist. Die Angabe nach Buchstabe b) soll zeitlich früher greifen und mögliche zukünftige Auswirkungen für die berichtende Einheit antizipieren. Nach dem Gesetzeswortlaut können Zweifel bestehen, ob diese Angabepflicht für den Abschlussstichtag 31.12.2023 greift, da das deutsche Gesetz bereits am 28.12.2023 in Kraft getreten ist. E-DRÄS 14 orientiert sich am Sinn und Zweck der Vorschrift und empfiehlt gleichwohl entsprechende Erläuterungen auch zu diesem Stichtag.

Hinsichtlich des Umfangs der Angaben folgt E-DRÄS 14 der Gesetzesbegründung, wonach qualitative Angaben regelmäßig ausreichend sind. Daneben können quantitative Angaben gemacht werden, sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind. Soweit dies nicht der Fall ist, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus über den Fortschritt in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen zu berichten.

Anwendung bereits auf Konzernabschlüsse 2023 vorgesehen

Stellungnahmen zu dem Entwurf sind noch bis zum 12.4.2024 möglich. Nach Veröffentlichung und Inkrafttreten des Standards sollen die Änderungen bereits auf den Konzernabschluss zum 31.12.2023 anwendbar sein. Für betroffene Unternehmen und Konzerne, die sich gerade im Abschlusserstellungsprozess befinden, liefert daher bereits der Entwurf eine wichtige Hilfestellung speziell bei der Erfüllung der Angabepflichten.

Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (E-DRÄS 14): Änderungen des DRS 18 Latente Steuern vom 27.2.2024

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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