Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte in Privathaushalten
Kernaussage
In vielen Haushalten unterstützten Pflegekräfte aus dem Ausland bei der Betreuung von Pflegebedürftigen, insbesondere Senior:innen. Die Vermittlung erfolgt hier in vielen Fällen über Unternehmen mit Sitz im osteuropäischen Ausland, bei denen die Pflegekräfte angestellt sind und vergütet werden. In den meisten Fällen lag diese Vergütung bisher unter dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Dieses Konstrukt wird zukünftig aufgrund einer aktuellen Entscheidung vom 24.6.2021 des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr möglich sein. So wurde jetzt entschieden, dass nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Pflegekräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten.
Sozialassistentin beharrt auf Mindestlohn und Vergütung von Bereitschaftszeiten
Die Klägerin mit bulgarischer Staatsangehörigkeit und bulgarischem Wohnsitz war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin tätig. Arbeitsvertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart; Samstage und Sonntage sollten arbeitsfrei sein. Die Klägerin wurde in einen Privathaushalt nach Berlin entsandt. Dort arbeitete sie für eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 950,00 € bei einer über 90-jährigen zu betreuenden Person und war für Haushaltstätigkeiten, die „Grundversorgung“ (z.B. Hilfe bei der Hygiene, beim Anziehen etc.) und für soziale Aufgaben zuständig. Sie bewohnte ein Zimmer in der Privatwohnung. Der Einsatz der Klägerin in Berlin war auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags geregelt, in dem sich die Beklagte gegenüber der betreuenden Person verpflichtet hatte, die vereinbarten Leistungen durch Mitarbeiter:innen der Beklagten vor Ort bei der zu betreuenden Person durchzuführen.
Im Jahr 2018 erhob die Pflegekraft dann Klage unter Berufung auf das deutsche Mindestlohngesetz. Dabei machte sie geltend, dass sie nicht nur die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Stunden tätig, sondern rund um die Uhr bzw. in Bereitschaft gewesen sei. Selbst nachts habe sie ihre Zimmertür offen lassen müssen, um mögliches Rufen der zu betreuenden Person hören zu können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 begehrte die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 42.636,00 € brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 € netto nebst Zinsen.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Die vereinbarten 30 Stunden in der Woche seien völlig ausreichend, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin doch Bereitschaftsdienst erbracht haben, sei dies jedenfalls nicht auf ihre Veranlassung hin erfolgt, so die Beklagte.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage nahezu vollumfänglich statt und war von einer geschätzten Arbeitszeit in Höhe von 21 Stunden/kalendertäglich ausgegangen.
Bundesarbeitsgericht bestätigt Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlohn
Hiergegen richteten sich dann die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht mit Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch für ausländische Arbeitgeber gelte, wenn diese Arbeitnehmer:innen nach Deutschland entsenden. Hierbei handele es sich um Eingriffsnormen, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Das Bundesarbeitsgericht stellte außerdem klar, dass der Mindestlohn nicht nur für die tatsächliche Arbeit, sondern auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist.
Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall jedoch noch einmal zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses hatte der Klägerin Mindestlohn für jeweils 21 Stunden pro Tag zugesprochen, wobei die Arbeits- und Bereitschaftszeit nur geschätzt war. Doch das Landesarbeitsgericht hätte dabei auch berücksichtigen müssen, dass arbeitsvertraglich nur 30 Wochenstunden vereinbart waren. Auch fehle es für die Annahme, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Diese Themen hat das Landesarbeitsgericht nun erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Keine Ausnahmen mehr für ausländische Pflegekräfte
Das Urteil hat für viel Aufruhr gesorgt und dürfte in Deutschland eine große Anzahl von Fällen betreffen. Rechtlich ist damit eindeutig geklärt, dass auch über ausländische Unternehmen vermittelte Pflegekräfte in Privathaushalten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Ausnahmen sind somit grundsätzlich nicht mehr gegeben. Mit Wirkung zum 1.7.2021 erfolgte gerade wieder eine Erhöhung auf 9,60 €/brutto je Arbeitsstunde; die nächste Erhöhung erfolgt dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € brutto je Arbeitsstunde.