Das Legen von Hauswasseranschlüssen in der Umsatzsteuer
BMF-Schreiben
Das BMF folgt dem BFH. Demnach unterliegt das Legen eines Hauswasseranschlusses dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer auch später das Wasser liefert.
Laut BMF umfasst die Begünstigung auch Nebenleistungen, die ausschließlich und unmittelbar der Hauptleistung „Legen eines Wasseranschlusses“ dienen (z.B. Bodenaushub, nicht jedoch Arbeiten für die Herstellung eines Mehrfachanschlusses). Leistungen von Subunternehmern gegenüber dem den Wasseranschluss legenden Unternehmer sind nicht begünstigt. Nicht erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Anschlussleistung gegenüber dem späteren Wasserbezieher erbracht wird. Sie kann auch gegenüber einem Dritten, z.B. einem Bauunternehmer, erbracht werden.
Im Hinblick auf die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ergibt sich keine Änderung. Das „Legen von Hauswasseranschlüssen“ gilt unverändert als Bauleistung, sofern es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
Konsequenzen
Auch wenn die Ausführungen des BMF einmal mehr aufzeigen, dass der Verzicht auf den ermäßigten Steuersatz ein erheblicher Beitrag zur Steuervereinfachung wäre, so sind die dargestellten Grundsätze zu beachten. Dies gilt nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch für Hauseigentümer, die prüfen sollten, ob ihnen nicht zu viel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.